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Versicherungsteuer – und die Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers als Steuerschuldner

Das Versicherungsteuergesetz schließt eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers für die Versicherungsteuer nicht aus. Das Auswahlermessen bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme des Steuerschuldners oder des Haftenden ist im VersStG nicht gesetzlich gebunden. Eine gesetzliche Bindung des Ermessens ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Versicherer gemäß § 7 Abs. 1 Satz

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Sattelschlepper

Alkoholschmuggel – und die Strafbarkeit des LKW-Fahrers

Hat sich der LKW-Fahrer hinsichtlich der von ihm transportierten Alkohol- und Branntweinprodukte wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei bzw. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar gemacht, ist bei der Strafrahmenbestimmung neben dem vertypten Strafmilderungsgrund des § 28 Abs. 1 StGB auch in den Blick zu nehmen, dass der LKW-Fahrer nicht Bezieher der Waren und

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Zigaretten

Steuerhaftung beim Zigarettenschmuggel

Im Haftungsrecht nach der AO gilt der Grundsatz, dass sich Steuerschuldnerschaft und Haftung gegenseitig ausschließen. Wer als Besitzer von in Deutschland unversteuerten Zigaretten zur Entrichtung der Tabaksteuer nach § 23 Abs. 1 Satz 2 TabStG verpflichtet ist, kann für diese Steuer nicht zugleich durch Haftungsbescheid nach § 71 AO in

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Nichtigkeit von Umsatzsteuerbescheiden

Ein Umsatzsteuerbescheid ist nichtig, wenn aus ihm nicht klar ersichtlich wird, ob der Inhaltsadressat (Steuerschuldner) eine GmbH oder deren Geschäftsführer bzw. Liquidator ist. Der Inhaltsadressat (Steuerschuldner) muss nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden; ausreichend ist vielmehr, dass er sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt des Bescheids aus Sicht des Empfängers im

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Vollverzinsung beim Bauträger, der auch Bauunternehmer ist

Für die Bestimmung des Steuerschuldners bei Bauleistungen kommt es ausschließlich auf die Voraussetzungen von § 13b UStG, nicht aber darauf an, ob der Leistungsempfänger geltend macht, dass er nicht Steuerschuldner nach dieser Vorschrift sei, dass er einen Steuerbetrag an den leistenden Bauunternehmer nachzahlt oder dass das Finanzamt gegen einen Erstattungsanspruch,

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Der Rechtsirrtum über die Person des Steuerschuldners – und der Billigkeitserlass

Gehen der Leistende und Leistungsempfänger rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Leistende Steuerschuldner ist, obwohl der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG), sind die sich aus der Versagung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger entstehenden Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn das Finanzamt die für die Leistung geschuldete Steuer vom vermeintlichen

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Computerarbeit

Von der GbR zum Einzelunternehmen – und der Gewerbesteuerfreibetrag

Scheiden während des Erhebungszeitraums bis auf einen Gesellschafter alle anderen Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, wechselt ab diesem Zeitpunkt die Steuerschuldnerschaft der Personengesellschaft auf den verbleibenden Gesellschafter als Einzelunternehmer. Dessen ungeachtet ist der Gewerbesteuermessbetrag für den gesamten Erhebungszeitraum einheitlich unter Berücksichtigung des vollen Gewerbesteuerfreibetrags zu berechnen. Für den Erhebungszeitraum des

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Unrichtiger Steuerausweis – und die Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Die Steuerschuld nach § 14c UStG setzt weder voraus, dass aufgrund der Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis tatsächlich ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde, noch, dass eine konkrete Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, da § 14c UStG abstrakte Gefährdungstatbestände formuliert, deren Verwirklichung nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht einmal davon abhängt,

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Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen

Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs.19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer (zu seinem Nachteil) nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht. Das Finanzamt hat eine Abtretung nach § 27 Abs.19 Satz 3 UStG auch dann

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Aussetzung der Vollziehung in Bauträgerfällen

Die Rechtmäßigkeit von gemäß § 27 Abs.19 UStG geänderten Umsatzsteuerbescheiden ist ernstlich zweifelhaft. Überdies ist es ernstlich zweifelhaft, ob der in der Person des Bauleistenden nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG entstandene Steueranspruch aufgrund der Verwaltungsanweisung in Abschn. 13b.3. Abs. 10 UStAE entsprechend § 17 Abs. 2 Nr.

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Bundesfinanzhof (BFH)

Bauträger – und die Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens

Im Zusammenhang mit der Nachbelastung von Umsatzsteuer bei der Rückabwicklung des Reverse-Charge-Verfahrens in Bauträgerfällen – also bei der Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen – scheidet nach Ansicht des Finanzgerichts Köln ein vorläufiger Steuerrechtsschutz grundsätzlich aus. In dem hier vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall erbrachte der Bauunternehmer in den Jahren 2011

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Kein Vertrauensschutz für Bauunternehmer, die sich an die Auffassung der Finanzverwaltung halten

Bauträger, die eigene Grundstücke bebauen, erbringen keine bauwerksbezogene Werklieferung, so dass kein Übergang der Steuerschuldnerschaft erfolgt. Unterwirft ein Bauunternehmer seine Bauleistungen – im Vertrauen auf die seinerzeit gegenteilige Auffassung der Finanzverwaltung – nicht der Umsatzsteuer, besteht für ihn nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf gleichwohl kein Vertrauensschutz. Mit dieser Entscheidung stellt

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Bundesfinanzhof (BFH)

Geschäftsanteilsverkauf zum Nennwert – und die GmbH als Steuerschuldner der Schenkungsteuer

Vereinbaren die Gesellschafter einer GmbH, dass sie beim Erreichen einer bestimmten Altersgrenze ihren Geschäftsanteil zum Nominalwert an einen Treuhänder verkaufen, der den Geschäftsanteil nach außen im eigenen Namen, im Innenverhältnis aber für die verbleibenden Gesellschafter erwirbt und hält und von diesen Gesellschaftern auch den Kaufpreis zur Verfügung gestellt bekommt, so

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Die Post als Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer

Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i.S. des § 3 Abs. 8 UStG ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt oder in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Darauf, dass tatsächlich Einfuhrumsatzsteuer angefallen ist, kommt es nicht an. Als Vertreter „für Rechnung“ eines anderen i.S. des Art. 5 Abs. 2

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Zigarettenschmuggel – der Zwischenhändler und die Tabaksteuer

Der Zwischenhändler eingeschmuggelter Zigaretten kann neben dem Schmuggler Schuldner der Tabaksteuer sein. Der Zwischenhändler ist durch Inbesitznahme der entgegen § 12 Abs. 1 TabStG aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats in das Steuergebiet verbrachten Zigaretten nach § 19 Satz 2 TabStG Schuldner der Tabaksteuer geworden. Werden Tabakwaren unzulässigerweise entgegen

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