Ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die begehrte Abfindung, weil er nicht in den persönlichen Geltungsbereich des Sozialplans fällt. Die Regelung, dass der Sozialplan nur für Arbeitnehmer gilt, die an einem bestimmten Stichtag in einem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin standen,
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