Kommt es bei einem stellvertretenden Direktor einer Stiftung zu erheblichen arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen – auch nach Aufforderung zur Verhaltensänderung, so ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall die Berufung des stellvertretenden Direktors der Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen gegen das Urteil des
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