Buchregal

Der Streit um die Gewinnbeteiligung bei einer stillen Gesellschaft

Ist der Betriebsausgabenabzug der Gewinnanteile des stillen Gesellschafters der Höhe nach streitig, besteht aber die Möglichkeit, dass eine atypisch stille Beteiligung am Handelsgewerbe einer Personengesellschaft vorliegt, ist das Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaft gemäß § 74 FGO auszusetzen, bis durch einen -ggf. negativen- Bescheid geklärt

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Bundesfinanzhof (BFH)

Atypisch stille Gesellschaft – und die Betriebsaufgabe

Eine Betriebsaufgabe i.S. von § 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst hat, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen und seinen Betrieb als selbständigen Organismus des Wirtschaftslebens aufzulösen, und wenn er in Ausführung dieses Entschlusses alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang innerhalb kurzer Zeit

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Bundesfinanzhof (BFH)

Atypisch stille Gesellschaft – und die korrespondierende Bilanzierung

Die Berücksichtigung eines Verlustes im Sonderbetriebsvermögen eines atypisch stillen Gesellschafters, der sich daraus ergibt, dass ihm gegen den Geschäftsinhaber zustehende Ausgleichsforderungen wertlos werden, kommt erst im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerstellung des atypisch stillen Gesellschafters in Betracht. Dies folgt aus dem Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung, der auch für Innengesellschaften wie

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Büro

GmbH & atypisch Still – und die Mitunternehmerinitiative des stillen Gesellschafters

Bleibt das Mitunternehmerrisiko eines stillen Gesellschafters hinter der Rechtsstellung zurück, die das HGB dem Kommanditisten zuweist, ist gleichwohl von einem atypisch stillen Gesellschaftsverhältnis auszugehen, wenn die Möglichkeit des stillen Gesellschafters zur Entfaltung von Mitunternehmerinitiative besonders stark ausgeprägt ist. Diese Möglichkeit kann sich bei einer GmbH & Still auch aus der

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Atypisch stille Gesellschaft – und die Klagebefugnis vor dem Finanzgericht

Eine Innengesellschaft wie die atypisch stille Gesellschaft kann als solche nicht Beteiligte eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein, das die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung betrifft. Denn bei der Innengesellschaft kommt eine Vertretung, d.h. ein rechtsgeschäftliches Handeln für die Gesellschaft im Außenverhältnis, nicht in Betracht. Die Innengesellschaft hat keine Organe und keine Bevollmächtigten.

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Auflösung einer atypisch stillen Gesellschaft – und die Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen

Wird eine (hier: mehrgliedrige atypisch) stille Gesellschaft aufgelöst, sind die stillen Gesellschafter zur Rückzahlung der ihnen zugeflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Geschäftsinhaber verpflichtet, wenn dieser Rückzahlungsanspruch im Gesellschaftsvertrag geregelt ist. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 08.12 2015 im Rahmen der ihm obliegenden objektiven Auslegung des mehrgliedrigen atypisch stillen

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Geschäftsführerhaftung gegenüber einem stillen Gesellschafter

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet einem Anleger, der sich als stiller Gesellschafter an der GmbH beteiligt hat, nur in Ausnahmefällen persönlich auf Schadensersatz wegen unzureichender Auskünfte bei Zeichnung der Anlage. InhaltsübersichtAuskunftsanspruchEigens (vor)vertragliches VerhältnisWirtschaftliches EigeninteresseBesonderes persönliches VertrauenProspekthaftungDeliktische Haftung Auskunftsanspruch[↑] Der stille Gesellschafter hat gegen den GmbH-Geschäftsführer keinen Anspruch wegen Verletzung vorvertraglicher

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Mehrgliedrige stille Innengesellschaft – und ihre Auflösung

Die Auflösung der stillen Gesellschaft, die als bloße Innengesellschaft über kein gesamthänderisch gebundenes Gesellschaftsvermögen verfügt, führt grundsätzlich zu deren sofortiger Beendigung. Dies gilt in gleicher Weise für eine mehrgliedrige stille Gesellschaft, die als sog. „Innen-KG“ ausgestaltet ist, jedenfalls dann, wenn nur die Auflösung der stillen Gesellschaft beschlossen worden ist. Der

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Bekleidungsgeschäft

Die mehrgliedrige stille Gesellschaft – und die Auszahlung des Abfindungsguthabens

Eine zweigliedrige stille Gesellschaft liegt vor, wenn jeder stille Gesellschafter jeweils für sich allein mit dem Inhaber des Handelsgeschäfts in einem Gesellschaftsverhältnis steht. Bei der mehrgliedrigen stillen Gesellschaft beschränken sich die Rechtsbeziehungen nicht auf das Verhältnis des jeweiligen stillen Gesellschafters zu dem Inhaber des Handelsgeschäfts (hier: der Fondsgesellschaft), sondern mehrere

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Negative Hinzurechnung der Verlustübernahme eines stillen Gesellschafters

Bei der Ermittlung der Summe der nach § 8 Nr. 1 GewStG 2002 (i.d.F. des UntStRefG 2008) hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile ist auch ein Verlustanteil des stillen Gesellschafters zu berücksichtigen, soweit dieser Verlustanteil den Verlust aus Gewerbebetrieb gemindert hat. Wird durch die Berücksichtigung des Verlustanteils die Summe der hinzuzurechnenden Finanzierungsanteile negativ, dann

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Korrektur unangemessener Gewinnverteilung bei GmbH & atypisch Still

Beteiligt sich der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft an dieser zugleich als atypisch stiller Gesellschafter und verzichtet die Kapitalgesellschaft im Interesse des stillen Gesellschafters auf eine fremdübliche Gewinnbeteiligung, wird der Kapitalgesellschaft bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der atypisch stillen Gesellschaft der angemessene Gewinnanteil zugerechnet. Begründet der Inhaber eines Handelsgewerbes

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Bücherschrank

Einzelposten in der Auseinandersetzung einer stillen Gesellchaft

Die Kündigung der stillen Gesellschaft führt zu deren Auflösung und zur Auseinandersetzung zwischen dem Inhaber des Handelsgeschäfts und dem stillen Gesellschafter, bei der die wechselseitigen Ansprüche grundsätzlich unselbstständige Rechnungsposten der Gesamtabrechnung werden und vor Beendigung der Auseinandersetzung nur ausnahmsweise geltend gemacht werden können, wenn dadurch das Ergebnis der Auseinandersetzung (teilweise)

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Die mehrgliedrige stille Publikumsgesellschaft – und die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft

Für die Annahme, dass zwischen den Parteien kein bloß zweigliedriges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, sondern der Anleger einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft beigetreten ist, bei der nach Invollzugsetzung für den Fall etwaiger anfänglicher Mängel die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung finden, kommt es allein auf die

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Geldscheine

Die fehlerhafte stille Publikumsgesellschaft – und eventuelle Schadensersatzansprüche

Die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft schließt einen Anspruch der Anlegerin/stillen Gesellschafterin auf Ersatz von Vermögensschäden, die ihr durch pflichtwidriges Verhalten der für die Gesellschaft handelnden Personen im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, nicht von vornherein aus. Auch bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kann,

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Doppelstöckige Mitunternehmerschaft – und der Verlustvortrag

Bringt eine Personengesellschaft ihren Gewerbebetrieb in eine andere Personengesellschaft ein, können vortragsfähige Gewerbeverluste bei fortbestehender Unternehmensidentität mit dem Teil des Gewerbeertrags der Untergesellschaft verrechnet werden, der auf die Obergesellschaft entfällt. Mit dem auf andere Gesellschafter der Untergesellschaft entfallenden Teil des Gewerbeertrags können Verluste aus der Zeit vor der Einbringung auch

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Schreibblock

Die mehrgliedrige stille Gesellschaft – und der Schadensersatzanspruch des Anlegers

Auch bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft kann, wie der Bundesgerichtshof weiter entschieden hat, der Anleger, der sich an einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft beteiligt hat, das stille Gesellschaftsverhältnis unter Berufung auf den (behaupteten) Vertragsmangel durch sofort wirksame Kündigung beenden und unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehlerhaften) Gesellschaftsverhältnisses

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Buchregal

Die mehrgliedrige stillen Gesellschaft und die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft

Bei einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein stiller Gesellschafter von dem Geschäftsinhaber Ersatz von Vermögensschäden, die ihm im Zusammenhang mit seinem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines (fehlerhaften) Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruchs verlangen kann,

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Verschmelzung der an einer GmbH & atypisch still beteiligten GmbH auf die still beteiligte Personengesellschaft

Wird die an einer GmbH & atypisch still beteiligte GmbH auf die still beteiligte Personengesellschaft verschmolzen und ist für die atypische stille Gesellschaft ein Verlustvortrag festgestellt, um den die aufnehmende Personengesellschaft ihren Gewerbeertrag kürzen will, muss die für die Kürzung nach § 10a GewStG erforderliche Unternehmensidentität zwischen dem Gewerbebetrieb bestehen,

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Sonderzahlungsversprechen für stille Gesellschafter

Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen an einzelne Gesellschafter, die im Hinblick auf die Mitgliedschaft erfolgen, beruhen regelmäßig auch dann, wenn im Leistungszeitpunkt keine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung der Leistung besteht, auf der gesellschaftsvertraglich verabredeten gemeinsamen Zweckverfolgung, an deren Erfolg der Gesellschafter teilhaben soll; auch bei einer stillen Gesellschaft steht der im

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Mitunternehmerrisiko bei der atypisch stillen Gesellschaft

Ein stiller Gesellschafter ist nur dann als Mitunternehmer i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG anzusehen, wenn er aufgrund seiner Gesellschafterstellung selbst Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann. Beide Merkmale müssen vorliegen, die geringere Ausprägung des einen Merkmals kann jedoch

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Verluste aus stiller Beteiligung an der Arbeitgeber-GmbH

Der Verlust der im Rahmen der Begründung einer stillen Beteiligung an den Arbeitgeber geleisteten Einlagezahlungen ist als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig, wenn dieser in einem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis steht und nicht auf der Nutzung der Beteiligung als Kapitalertragsquelle oder etwaigen Gewinnerwartungen beruht. Der Verlust

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Organschaft mit einer atypischen stillen Gesellschaft

Eine atypisch stille Gesellschaft kann nicht Organgesellschaft sein, da sie eine Personengesellschaft ist. Eine GmbH, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, kann nicht Organgesellschaft sein, da sie nicht ihren ganzen Gewinn an den Organträger abführen kann. Die Voraussetzungen für eine körperschaftsteuerliche Organschaft im Sinne von § 14 KStG liegen

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Sozialversicherungspflicht des stillen Gesellschafters

Die stille Beteiligung (§§ 230 ff HGB) an einer KG steht der Annahme eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem stillen Gesellschafter und der KG nicht entgegen, wenn der stille Gesellschafter nicht am Verlust der Gesellschaft und auch nicht am Betriebsvermögen und den stillen Reserven der Gesellschaft beteiligt ist. Da ein stiller

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Landgericht Hamburg

Die Außenhaftung des stillen Gesellschafters

Ein atypischer stiller Gesellschafter, der im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten einem Kommanditisten gleichgestellt ist, haftet allein deswegen noch nicht für die Verbindlichkeiten des Inhabers des Handelsgeschäfts nach §§ 128, 171 HGB; eine solche Außenhaftung erfordert einen darüber hinausgehenden besonderen Haftungsgrund. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. März 2010 – II

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Die Haftung des atypisch stillen Gesellschafters einer KG

Der atypisch stille Gesellschafter einer KG, der im Innenverhältnis die gleichen Rechte und Pflichten eines Kommanditisten hat, haftet nicht analog § 171 Abs. 2 HGB im Außenverhältnis. Weder die Gesetzessystematik noch der Gesetzeszweck rechtfertigen die analoge Anwendung der Bestimmungen zur Außenhaftung des Kommanditisten gem. §§ 171, 172 HGB. Die „Innen

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Nachschusspflicht eines stillen Gesellschafters

Wenn der Verlustanteil des stillen Gesellschafters gem. Gesellschaftsvertrag „zulasten seines Kapitalkontos“ verbucht werden sollte, ist die tatsächliche Buchung auf dem Konto „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern“ (= Fremdkapital) unzulässig, denn eine ordnungsgemäße Verbuchung hätte zur Bildung eines Passivsaldos (Negativsaldos) auf dem Einlagekonto geführt, wodurch das fehlende Eigenkapital auch nach außen hin dokumentiert

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Dienstleistungsverpflichtung als stille Gesellschaft?

Ist eine Person oder Personenmehrheit an einzelnen Tätigkeiten des Unternehmens einer Kommanditgesellschaft als Innengesellschafterin beteiligt, so führt dies nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nur dann zur Annahme eines eigenständigen Gewerbebetriebs, wenn der betroffene Geschäftsbereich von den weiteren Tätigkeitsfeldern des Unternehmens hinreichend sachlich abgegrenzt ist. Im Falle der (originär oder

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Angemessene Einlagenrendite in der Familienpersonengesellschaft

Ist ein Angehöriger als typisch stiller Gesellschafter an einer Familienpersonengesellschaft beteiligt, so muss nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs eine zunächst angemessene Rendite bei Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (hier: nicht erwarteter Gewinnsprung) nach dem Maßstab des Fremdvergleichs korrigiert werden. Auch hierbei ist dem Charakter der stillen Beteiligung als einer risikobehafteten

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Wechsel von unmittelbarer zu mittelbarer Beteiligung an einer atypisch stillen Gesellschaft

Mit dem Ausscheiden des stillen Gesellschafters aus einer atypisch stillen Gesellschaft geht der Verlustvortrag verloren, soweit der Fehlbetrag auf den ausscheidenden Gesellschafter entfällt. Dies gilt auch dann, wenn der ausscheidende stille Gesellschafter über eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft) mittelbar weiterhin an der atypisch stillen Gesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt ist. Scheidet der stille

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Stille luxemburger Beteiligung

Einkünfte aus typisch stillen Beteiligungen werden nach Abschn. 11 Satz 2 des Schlussprotokolls zu den Art. 5, 7 und 13 des deutsch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommens als Dividenden (Art. 13 DBA-Luxemburg) behandelt. Unbeschadet dessen werden die Einkünfte einer in Deutschland ansässigen GmbH aus der typisch stillen Beteiligung an einer Luxemburger Kapitalgesellschaft nicht nach

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Stille Gesellschaft oder Genussrechtsverhältnis?

Für die Annahme einer stillen Gesellschaft können –vor allem in Grenzfällen– von den Vertragsparteien gewählte Formulierungen indizielle Bedeutung haben; entscheidend ist, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben und ob der –unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde– Vertragswille auf die Merkmale einer (stillen) Gesellschaft gerichtet ist. Dabei darf der für eine

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Kapitalgesellschaft als stiller Gesellschafter

Personengesesellschaften steht im Rahmen der Gewerbesteuerveranlagung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG ein besonderer Freibetrag zu. Dieser Freibetrag gilt auch für (atypische) stille Gesellschaften. Dieser Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG für Personengesellschaften steht, wie der Bundesfinanzhof jetzt entschieden hat, auch

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Vorgezogene Einlagen eines atypisch stillen Gesellschafters

Auch Einlagen eines atypisch stillen Gesellschafters, die er zum Ausgleich seines negativen Kapitalkontos geleistet hat und die nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht wurden (sog. vorgezogene Einlagen), sind, so der Bundesfinanzhof in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung, geeignet, die Verluste späterer Wirtschaftsjahre als ausgleichsfähig zu qualifizieren.

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(Mit-)Unternehmereigenschaft bei stiller Innengesellschaft

Der Inhaber eines gewerblichen bzw. land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist regelmäßig schon allein wegen seiner unbeschränkten Außenhaftung und des ihm allein möglichen Auftretens im Rechtsverkehr (Mit-)Unternehmer einer bürgerlich-rechtlichen Innengesellschaft, die zum Zwecke der stillen Beteiligung an seinem Unternehmen gegründet wurde. Dies gilt auch dann, wenn dem Inhaber des Betriebs im

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wirtschaftlicher Inhaber bei Unterbeteiligung

Die wirtschaftliche Inhaberschaft wird nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs dem an einem Kapitalgesellschaftsanteil Unterbeteiligten nur dann vermittelt, wenn er nach dem Inhalt der getroffenen Abrede alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Rechte (Vermögens- und Verwaltungsrechte) ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann.

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