Bei einer atypisch stillen Beteiligung an einer Personengesellschaft dürfen die Besteuerungsgrundlagen der „Personengesellschaft & atypisch Still“ und diejenigen der Personengesellschaft nicht in ein und demselben Bescheid gesondert und einheitlich festgestellt werden. Ein derart zusammenfassender Bescheid ist rechtswidrig und im Falle
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