Auflösung einer atypisch stillen Gesellschaft – und die Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen

Wird eine (hier: mehrgliedrige atypisch) stille Gesellschaft aufgelöst, sind die stillen Gesellschafter zur Rückzahlung der ihnen zugeflossenen gewinnunabhängigen Ausschüttungen an den Geschäftsinhaber verpflichtet, wenn dieser Rückzahlungsanspruch im Gesellschaftsvertrag geregelt ist.

Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 08.12 2015 im

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Landgericht Hamburg

Die Außenhaftung des stillen Gesellschafters

Ein atypischer stiller Gesellschafter, der im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten einem Kommanditisten gleichgestellt ist, haftet allein deswegen noch nicht für die Verbindlichkeiten des Inhabers des Handelsgeschäfts nach §§ 128, 171 HGB; eine solche Außenhaftung erfordert einen darüber hinausgehenden

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Nachschusspflicht eines stillen Gesellschafters

Wenn der Verlustanteil des stillen Gesellschafters gem. Gesellschaftsvertrag „zulasten seines Kapitalkontos“ verbucht werden sollte, ist die tatsächliche Buchung auf dem Konto „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern“ (= Fremdkapital) unzulässig, denn eine ordnungsgemäße Verbuchung hätte zur Bildung eines Passivsaldos (Negativsaldos) auf dem Einlagekonto

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Stille luxemburger Beteiligung

Einkünfte aus typisch stillen Beteiligungen werden nach Abschn. 11 Satz 2 des Schlussprotokolls zu den Art. 5, 7 und 13 des deutsch-luxemburgischen Doppelbesteuerungsabkommens als Dividenden (Art. 13 DBA-Luxemburg) behandelt. Unbeschadet dessen werden die Einkünfte einer in Deutschland ansässigen GmbH aus

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