Sollte der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin vor dem Kündigungstermin stillgelegt worden sein, wäre die ordentliche Kündigung gleichwohl sozial nicht gerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 2 KSchG, wenn die Beklagte die Klägerin auf einem freien Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb ihres Unternehmens
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