Landgericht Leipzig

Kündigung eines Gewinnabführungsvertrages

Bei der Beschlussfassung über die ordentliche Kündigung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch die beherrschte Gesellschaft ist der herrschende Gesellschafter stimmberechtigt.

Die Stimmen des herrschenden Gesellschafters sind mithin mitzuzählen, er unterliegt keinem Stimmverbot (§ 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1

Artikel lesen