Der Bundesgerichtshof hat in dem Fall des im letzten Jahr vor dem Bonner Amts- und Landgerichtsgebäude abgelegten Kopfes die Verurteilung wegen Störung der Totenruhe bestätigt.
Das Landgericht Bonn hat den obdachlosen Angeklagten wegen Störung der Totenruhe gemäß § 168 StGB
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