Briefkasten

Kein Strafantrag per eMail

Ein Strafantrag kann nicht wirksam mittels „einfacher“ E-Mail angebracht werden.

Ein im Text einer einfachen E-Mail direkt an die ermittelnde Staatsanwältin gesandte Strafantrag entspricht nicht der durch § 158 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Schriftform. Für zweckorientierte Abschwächungen des Formerfordernisses, wie

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Schreibmaschine

Kein Strafantrag per eMail

Ein mittels „einfacher“ E-Mail übersandter Strafantrag ist nicht formgerecht übermittelt.

So hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagten ein vor dem Landgericht Dresden geführtes Strafverfahren weitgehend eingestellt und das in der Sache ergangene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Das Landgericht

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Strafantrag? Verhaltensbedingte Kündigung!

Die Einschaltung der Staatsanwaltschaft durch einen Arbeitnehmer wegen eines vermeintlich strafbaren Verhaltens des Arbeitgebers oder seiner Repräsentanten stellt als Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte – soweit nicht wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht werden – im Regelfall keine eine Kündigung rechtfertigende

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Der Strafantrag des Betreuers

Ein vom Amtsgericht bestellter Betreuer kann für den von ihm Betreuten wirksam einen Strafantrag stellen, auch wenn sich der Aufgabenkreis nicht ausdrücklich auf eine Strafantragstellung erstreckt.

Der Betreuer ist nach § 77 Abs. 3 StGB berechtigt, als derjenige, dem die

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Der Strafantrag des Betreuers

Der Betreuer ist nur dann zur Stellung eines Strafantrags für den Betreuten befugt im Sinne des § 77 Abs. 3 StGB, wenn ihm dieser Aufgabenkreis entweder ausdrücklich oder im Rahmen einer Betreuungsanordnung für alle persönlichen Angelegenheiten des Betreuten übertragen wurde.

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Strafantragsrecht des Betreuers

Der Betreuer eines volljährigen Strafantragsberechtigten kann einen wirksamen Strafantrag für den Betreuten stellen, wenn das Betreuungsgericht seinen Aufgabenkreis ausdrücklich auf die Stellung von Strafanträgen erweitert hat. Weder der allgemeine Aufgabenkreis der Vermögenssorge noch der der Vertretung gegenüber Behörden enthalten dieses

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Der Strafantrag des Dienstvorgesetzten

Ein öffentlich-rechtlicher Widerrufs- und Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Inhalts der Strafanzeige eines Dienstvorgesetzten (§ 194 Abs. 3 StGB) ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern die Äußerung gegenüber der Strafverfolgungsbehörde – über die Mitteilung der Anzeigetatsachen hinaus – nicht ehrverletzend oder in sonstiger Weise

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