Ein Strafantrag kann nicht wirksam mittels „einfacher“ E-Mail angebracht werden.
Ein im Text einer einfachen E-Mail direkt an die ermittelnde Staatsanwältin gesandte Strafantrag entspricht nicht der durch § 158 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Schriftform. Für zweckorientierte Abschwächungen des Formerfordernisses, wie
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