Sieht eine Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab, ist eine deswegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Anzeigenerstatters i.d.R. mangels erkennbarer eigener Rechtsverletzung unzulässig.
Der Anzeigenerstatter macht der Sache nach einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch geltend. Ein solcher lässt sich allerdings
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