2/3-Strafe für Terroristen

Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ist die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen dieses Absatzes dann zur Bewährung auszusetzen, wenn dem Verurteilten eine günstige Prognose für eine Legalbewährung in Freiheit

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Bewährungsüberwachung bei § 36 BtMG

Zuständig für die Bewährungsüberwachung nach Strafaussetzung gemäß § 36 BtMG ist nach allgemeinen Regeln die Strafvollstreckungskammer. § 36 BtMG enthält insoweit keine Regelung.

Die allgemeine Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird durch die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG

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