Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das Gericht während laufender Hauptverhandlung vorzunehmen hat, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht. Auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO liegt nach wie vor jedenfalls der Haftgrund der Schwerkriminalität
Lesen