Das Verfahrenshindernis unwirksamer Anklageerhebung besteht nicht. Wird zunächst Anklage zum Strafrichter erhoben und kommt es anschließend zur Vorlage des Verfahrens beim Landgericht (§ 209 Abs. 2 StPO) sowie zur anschließenden Übernahme des Verfahrens, ist § 200 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht verletzt, wenn die Anklage kein wesentliches Ergebnis der
Artikel lesenSchlagwort: Strafkammer
Beschlüsse über die Besetzung der Strafkammer
Das Gesetz sieht Beschlüsse über die Reduzierung der Besetzung der Strafkammer im Allgemeinen nur außerhalb der Hauptverhandlung vor. Die Entscheidung über die Besetzung ist grundsätzlich bei der Eröffnung des Hauptverfahrens zu treffen (§ 76 Abs. 2 Satz 1 GVG) und in derselben Besetzung. Nach den Voraussetzungen des § 76 Abs.
Artikel lesenBesetzungsrüge – und der erforderliche Rügevortrag
Eine Besetzungsrüge muss eindeutig erkennen lassen, dass der Angeklagte die von der beschlossenen Besetzungsentscheidung abweichende Besetzung in der Hauptverhandlung, (hier: eine Besetzung mit zwei anstatt der beschlossenen Besetzung mit drei Berufsrichtern) beanstandet. Mit dieser Angriffsrichtung hat der Angeklagte den Einwand der fehlerhaften Besetzung rechtzeitig in der Hauptverhandlung, nämlich bis zu
Artikel lesenVerweisung an das zuständige Gericht – durch die Berufungskammer
Gemäß § 6 StPO ist die sachliche Zuständigkeit des zur Urteilsfindung berufenen Strafgerichts von Amts wegen zu prüfen. Nach § 269 StPO bleibt es aber im Hauptverfahren bei der Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung, nachdem die Sache dort rechtshängig geworden ist. Die Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung schließt nämlich diejenige
Artikel lesenDie weitere Anklage – und der Eröffnungbeschluss in der Hauptverhandlung
Beschließt die Strafkammer in der Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen, dass das Hauptverfahren hinsichtlich einer weiteren Anklage eröffnet wird, die Strafkammer mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt ist und das Verfahren hinzuverbunden wird, sind der Eröffnungsbeschluss und die Besetzungsentscheidung unwirksam. Ersteres führt zu einem Verfahrenshindernis für den
Artikel lesenDer verhinderte Beisitzer – und sein „außerordentlicher“ Vertreter
Sind sowohl ein nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständiger Richter wie auch seine planmäßigen Vertreter verhindert, kann die „ad hoc-Bestellung“ eines außerordentlichen Vertreters allenfalls bei Entwicklungen in Betracht kommen, die bei Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans nicht voraussehbar waren. Zwar hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich anerkannt, dass die Bestellung eines „zeitweiligen Vertreters“ mit der Vorschrift
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