Das Verfahrenshindernis unwirksamer Anklageerhebung besteht nicht. Wird zunächst Anklage zum Strafrichter erhoben und kommt es anschließend zur Vorlage des Verfahrens beim Landgericht (§ 209 Abs. 2 StPO) sowie zur anschließenden Übernahme des Verfahrens, ist § 200 Abs. 2 Satz 1
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