Maßgeblich für den Umfang der Rechtskraft und damit für die Frage, ob Strafklageverbrauch eingetreten ist oder nicht, ist die Tat im prozessualen Sinn (§ 264 Abs. 1 StPO), wie sie von der Anklage erfasst ist. Denn der Strafklageverbrauch reicht nur
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