Ein in Deutschland geführte Strafverfahren ist einzustellen, wenn zu Gunsten des Angeklagten das Verbot der Doppelverfolgung aus Art. 54 SDÜ eingreift und dies – derzeit – ein von Amts wegen zu prüfendes Verfahrenshindernis bewirkt . So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: 1. Die im hiesigen Strafverfahren gegenständliche
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