Bundesgerichtshof

Schiebetermine

Auch wenn in einem Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung Verfahrensvorgänge stattfinden, die als Sachverhandlung anzusehen sind, verstößt es gegen § 229 StPO, wenn aus dem gesamten Verfahrensgang erkennbar wird, dass das Gericht mit der Verhandlung nicht die substantielle Förderung des

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Vorführung zur Revisionshauptverhandlung

Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Persönliche Erklärungen des Angeklagten zur Sachverhaltsaufklärung entgegenzunehmen ist dem Bundesgerichtshof verwehrt.

Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten (hier: Verurteilung durch das

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Unterschrift

Die Unterschrift auf dem Eröffnungsbeschluss

Die Unterschrift des (Vorsitzenden) Richters auf dem Eröffnungsbeschluss muss den Anforderungen entspricht, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an eine ordnungsgemäße und damit wirksame Unterzeichnung zu stellen sind:

Danach muss eine Unterschrift nicht lesbar sein, weshalb Undeutlichkeiten und sogar Verstümmelungen

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Mobiltelefon

Das vom Opfer aufgezeichnete Telefongespräch

Gespräche, die Angaben über konkret begangene Straftaten enthalten, gehören nicht zum unantastbaren Kern privater Lebensgestaltung.

Dass das Landgericht von der durch die Nebenklägerin heimlich gefertigten Audioaufzeichnung des mit dem Angeklagten geführten Telefongesprächs zu Beweiszwecken Gebrauch gemacht hat, begründet daher nach

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OLG-Entscheidungen in OWi-Sachen

Beschlüsse eines Oberlandesgerichts in Ordnungswidrigkeitssachen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

Einer erweiternden Auslegung des § 304 Abs. 4 StPO steht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,

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Der nicht begründete Verwerfungsbeschluss

In der unterlassenen Begründung eines Verwerfungsbeschlusses liegt keine Gehörsverletzung.

Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht.

Die gegen abschließende Entscheidungen des Revisionsgerichts Anwendung findende Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf und

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