Die Beschränkung der Revision

Ein Rechtsmittel kann auf solche Beschwerdepunkte beschränkt werden, die losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung nach dem inneren Zusammenhang rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen.

Das ist im

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Beweiswürdigung – und die Revision

Die Beweiswürdigung ist originäre Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Allein ihm obliegt es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und abschließend zu würdigen.

Seine Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind.

Das Revisionsgericht ist auf die

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Freispruch – und die Urteilsgründe

Spricht das Tatgericht einen Angeklagten – wie hier – teils aus tatsächlichen, teils aus rechtlichen Gründen frei, so ist in den schriftlichen Urteilsgründen zunächst der Anklagevorwurf aufzuzeigen.

Sodann muss in einer geschlossenen Darstellung dargelegt werden, welchen Sachverhalt das Gericht für

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Beweiswürdigung durch den Tatrichter

Die Beweiswürdigung ist originäre Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Allein ihm obliegt es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und abschließend zu würdigen.

Seine Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind.

Das Revisionsgericht hat die Beweiswürdigung

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Bewährung oder Beweisantrag

Soweit die beantragte Beweiserhebung die Schuldunfähigkeit der Angeklagten belegen soll, der Antrag aber unter der Bedingung steht, dass das Landgericht eine nicht mehr bewährungsfähige Strafe auszuurteilen beabsichtige, wird in sachwidriger Weise eine Frage des Schuldspruchs mit einem Aspekt der Strafzumessung

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