Land- und Amtsgericht Duisburg

Die Vollmacht des Strafverteidigers

Eine Erklärung, mit welcher der Angeklagte dem Verteidiger Vollmacht zur Vertretung, auch im Fall der Abwesenheit des Angeklagten, in allen Instanzen – ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Abwesenheitsvertretung in der Berufungshauptverhandlung – erteilt hat, genügt den Anforderungen der in § 329 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO

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Zustellung an den Verteidiger – und keine Vollmacht bei den Akten

Bei Nachweis einer rechtsgeschäftlichen Zustellungsvollmacht, der sich auch aus einer entsprechenden Versicherung bei Rückgabe des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses ergeben kann, ist die Zustellung an den Verteidiger auch dann wirksam, wenn sich eine Vollmacht nicht bei den Akten befindet. Die Vertretung des abwesenden Betroffenen in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger setzt die

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Vom Wahlverteidiger zum Pflichtverteidiger

Eine Verteidigervollmacht erlischt mit der Bestellung des (Wahl)Verteidigers zum Pflichtverteidiger. Die Pflichtverteidigerbestellung setzt nach § 141 Abs. 1 StPO das Nichtbestehen eines Wahlmandates voraus (vgl. auch § 143 StPO). Entsprechend enthält der Antrag des Wahlverteidigers, ihn als Pflichtverteidiger beizuordnen, die Erklärung, die Wahlverteidigung solle mit der Bestellung enden. Wird dem

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Berufungsverwerfung trotz anwesenden Verteidigers

Die Anwesenheit eines zur Verteidigung bereiten Verteidigers steht nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe der Verwerfung der Berufung des geladenen, aber nicht erschienenen Angeklagten nicht entgegen, wenn die Befugnis zur Vertretung des Angeklagten nicht durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen ist. Ob der Rechtsprechung des EGMR, wonach die Verwerfung der Berufung des Angeklagten

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