Die Annahme, bei Angeklagten, die das 21. Lebensjahr bereits überschritten haben, sei für die Bemessung der Höhe der Jugendstrafe allein der gerechte Schuldausgleich maßgeblich, während der Erziehungsgedanke keine Rolle mehr spiele, ist unzutreffend.
Zwar ist in Fällen, in denen der
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