Alein auf ein schuldhaftes Betrinken kann eine Ablehnung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in der Regel nicht gestützt werden. So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, in dem sich die Erwägungen des Landgerichts, mit denen dieses das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falles
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