Messer & Blut

Der mißglückte Haarschnitt

Es ist rechtsfehlerhaft, strafschärfend zu berücksichtigen, dass zwischen dem Anlass der Tat – einem mißglücktem Haarschnitt – und dem Zustechen mit einem Messer ein eklatantes Missverhältnis bestand, obwohl die – rechtsmedizinische – Sachverständige insbesondere die Unfähigkeit des Angeklagten,   sich aus dem Ärger über den Haarschnitt zu lösen, als Ausdruck

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Sattelschlepper

Alkoholschmuggel – und die Strafbarkeit des LKW-Fahrers

Hat sich der LKW-Fahrer hinsichtlich der von ihm transportierten Alkohol- und Branntweinprodukte wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei bzw. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar gemacht, ist bei der Strafrahmenbestimmung neben dem vertypten Strafmilderungsgrund des § 28 Abs. 1 StGB auch in den Blick zu nehmen, dass der LKW-Fahrer nicht Bezieher der Waren und

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Steuerhinterziehung durch Unterlassen – durch den Angestellten

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) vorausgesetzten steuerlichen Erklärungspflicht um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB, der als vertypter Strafmilderungsgrund eine Strafrahmenverschiebung eröffnet. Im hier entschiedenen

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Messer & Blut

Versuchter Mord – und die versagte Strafrahmenverschiebung

Die Strafzumessung und die Wahl des Strafrahmens sind Sache des Tatgerichts, dessen Aufgabe es ist, aufgrund der Hauptverhandlung die wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nach ständiger Rechtsprechung nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke

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Trunkenheit – und die versagte Strafrahmenmilderung

Im Rahmen der Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ist nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände vorzunehmen. Dabei kann eine selbstverschuldete Trunkenheit die Versagung der Milderung im Einzelfall selbst dann tragen, wenn eine vorhersehbare signifikante Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten aufgrund

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Strafrahmenmilderung – und die selbstverschuldete Trunkenheit

Im Rahmen der bei der tatgerichtlichen Ermessensentscheidung über die Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gebotenen Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände kann eine selbstverschuldete Trunkenheit die Versagung der Strafrahmenmilderung tragen, auch wenn eine vorhersehbare signifikante Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten aufgrund der persönlichen oder situativen Verhältnisse

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Versuch – und die Strafrahmenverschiebung

Über eine Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs ist auf Grund einer Gesamtschau aller schuldrelevanten Umstände zu entscheiden. Dabei hat das Tatgericht neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, insbesondere die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte

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Vollrausch – und die Strafrahmenverschiebung

Eine Milderung des in § 323a Abs. 1 StGB normierten Strafrahmens gemäß § 49 Abs. 1 StGB unter dem Gesichtspunkt, dass bei Begehung der Rauschtat die Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) des Angeklagten lediglich nicht auszuschließen ist, seine verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) hingegen sicher feststeht, kommt hier nicht in Betracht.

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Minder schwerer Fall – und die Beihilfe

Sieht das Gesetz einen minder schweren Fall vor und ist – wie hier gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB – auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl im Rahmen einer Gesamtwürdigung zunächst geprüft werden, ob die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines

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Das Rechtsgespräch außerhalb der Hauptverhandlung – über die Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung

Nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO ist über Erörterungen zu berichten, die außerhalb einer laufenden Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist. Davon ist auszugehen, sobald bei den Gesprächen ausdrücklich oder konkludent die Möglichkeit und die Umstände einer Verständigung im

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Allgemeine Strafmilderungsgründe – und der Täter-Opfer-Ausgleich

Liegt ein vertypter Milderungsgrund (hier: des § 46a Nr. 1 StGB) vor und trifft ein derartiger Milderungsgrund mit allgemeinen (nicht vertypten Milderungsgründen) zusammen, so ist im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Strafzumessungstatsachen zunächst – unter Ausklammerung des besonderen Milderungsgrundes – allein auf die allgemeinen Milderungsgründe abzustellen. Führt diese Prüfung

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Fakultative Strafrahmenverschiebung – und die Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände

Über die fakultative Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB entscheidet der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen aufgrund einer Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände. Umstände. Einer revisionsrechtlichen Überprüfung ist die Entscheidung über die fakultative Strafrahmenverschiebung nur eingeschränkt zugänglich; insoweit steht dem Tatrichter ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Aufgabe des

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Wenn Du Eier hast, komm runter!

§ 213 StGB sieht eine Strafmilderung vor, wenn der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt war und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde. Bei der Prüfung dieses Milderungsgrundes darf nicht allein auf

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Versuch – und die Strafrahmenverschiebung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs aufgrund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden. Dabei kommt den wesentlich versuchsbezogenen Umständen jedoch besonderes Gewicht zu, namentlich der Nähe der Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuchs und der

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Der fast vollendete Versuch – und die Strafzumessung

Das Gericht darf die Vollendungsnähe und Gefährlichkeit des Versuchs, auf die es bereits zur Ablehnung einer Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB abgestellt hat, bei der konkreten Strafzumessung nicht erneut heranziehen, indem es dort die durch die Verletzungen hervorgerufene akute Lebensgefahr strafschärfend berücksichtigt. Es verstößt

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