Ein Verein „Zoophilie“ wird nicht in das Vereinsgericht eingetragen, da die Satzung nicht wirksam ist. Meint jedenfalls das Berliner Kammergericht. Ein neu gegründeter Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck die Aufklärung der Gesellschaft über „Zoophilie“ sein sollte, ist auch in zweiter Instanz mit dem Versuch gescheitert, ins Vereinsregister eingetragen zu werden. In
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