DDR-Heimunterbringung wegen Gefahr der Republikflucht – und die strafrechtliche Rehabilitierung

Die Verurteilung wegen ungesetzlichen Grenzübertritts gemäß § 213 StGB/DDR führt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1e StrRehaG zwingend zur strafrechtlichen Rehabilitierung. Soweit die Unterbringung des Betroffenen in dem Jugendwerkhof möglicherweise auch auf familiären Schwierigkeiten und Problemen der Eltern mit seiner Erziehung beruhte, steht dies einer Rehabilitierung nicht entgegen. Im

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