Nur die Verurteilung durch ein deutsches Gericht führt unmittelbar zum Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter und damit einhergehend zur Aberkennung des Ruhegehalts.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall stand der beklagte Beamte zuletzt als Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO)
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