Die Vorschrift des § 47 Abs. 1 StGB gilt auch für die einer Gesamtstrafenbildung unterliegenden Einzelstrafen.
Werden als Einzelstrafen jeweils Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt, sind diese Strafaussprüche rechtsfehlerhaft, wenn in den Urteilsgründen weder ausdrücklich noch nach dem Gesamtzusammenhang Umstände
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