Zur rückwirkenden Bestellung eines Pflichtverteidigers gibt es nach Ansicht des Oberlandesgerichts Braunschweig auch nach Umsetzung der Richtlinie 2016/1919/EU („PKH-Richtlinie“) durch das Gesetz zur Neureglung der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 keinen Anlass. Im Beschwerdeverfahren über die Bestellung als Pflichtverteidiger ist das Fortbestehen einer Beschwer im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts Voraussetzung
Lesen