Der Strafverteidiger erhält gemäß VV 4141 RVG eine zusätzliche Gebühr, wenn durch seine Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Für diese anwaltliche Mitwirkung in Sinne der VV 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG genügt nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart jede auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit, die objektiv geeignet ist,
Lesen