Justizzentrum Köln

Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

Strafverteidigungskosten sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, betrifft grundsätzlich die konkrete Tat,

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Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen für die Begründung eines Veranlassungszusammenhangs der Strafverteidigungskosten mit den Einkünften des Schulleiters aus nichtselbständiger Arbeit die vorgeworfenen Handlungen in Ausübung der beruflichen Tätigkeit (und nicht nur bei Gelegenheit) begangen werden.

Auch eine „in

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Vorsteuer aus Strafverteidigerkosten

Der Bundesfinanzhof hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet zu der Frage, ob ein Unternehmen, dessen Inhaber und Mitarbeiter sich zur Erlangung von Aufträgen möglicherweise wegen Bestechung oder Vorteilsgewährung strafbar gemacht haben, aus den zur Abwehr dieser

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Strafverteidigungskosten als Werbungskosten

Strafverteidigungskosten können bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit allenfalls dann als Werbungskosten abziehbar sein, wenn die das Strafverfahren betreffende Handlung im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung erfolgte.

In einem jetzt vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Streitfall ist der Kläger wegen Vorteilsannahme vom

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Strafverteidigungskosten

Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs sind Strafverteidigungskosten Erwerbsaufwendungen, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war. Dies ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat

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