Das Unterlassen der Strafvollstreckungskammer, einen Antrag des Gefangenen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seiner Dringlichkeit als Eilantrag entsprechend zu behandeln, verletzt diesen in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die
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