Gefängnis

Überstellung zur Strafvollstreckung nach Rumänien

Aus dem Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung in Art. 4 GRCh folgt für ein mit einem Überstellungsersuchen befasstes Gericht die Pflicht, in zwei Prüfungsschritten von Amts wegen aufzuklären, ob die konkrete Gefahr besteht, dass die zu überstellende Person nach der Übergabe einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird.

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Buchregal

Pflichtverteidigerbestellung im Strafvollstreckungsverfahren

Soweit es im Strafvollstreckungsverfahren an ausdrücklichen Vorschriften zur Verteidigerbestellung fehlt, finden die §§ 140 Abs. 2, 141, 143 StPO nur in den Fällen entsprechende Anwendung, wenn wegen der Schwere des Vollstreckungsfalles, wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder wegen Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, die Mitwirkung

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Gerichtsstandsbestimmung in einer Jugendvollstreckungssache

Besteht zwischen den beteiligten Gerichten ausschließlich Streit über die Zuständigkeit für die Einleitung der Vollstreckung in einer Jugendstrafsache, so liegt kein Zuständigkeitsstreit zwischen mehreren Gerichten im Sinne von § 14 StPO vor, über den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die förmliche Einleitung der Vollstreckung

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LG Bremen

Gerichtsstandsbestimmung – nur im Streit

Erforderlich für eine Entscheidfung nach § 14 StPO ist, dass zwischen mehreren Gerichten ein Streit über die Zuständigkeit besteht. Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt vor, wenn sämtliche mit derselben Sache befassten Gerichte sich für unzuständig halten. Es ist nur dann nach § 14 StPO zu verfahren, wenn zwischen den Gerichten „Streit“

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Oberlandesgericht München

Beschwerdeentscheidungen – und das Absehen von einer Begründung

Art.19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Eröffnet das Prozessrecht eine weitere gerichtliche Instanz, so gewährleistet Art.19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die

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Landgericht Bremen

Effektiver Rechtsschutz – und die Strafvollstreckungskammer

Art.19 Abs. 4 GG verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein, einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle, das heißt auf eine umfassende Prüfung des Verfahrensgegenstandes. Die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen kann die Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten Interessen

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Organisationshaft – und die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

Die sachliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer wird an dem Tag begründet, an dem aufgrund der Rechtskraft des Urteils die in der in ihrem Zuständigkeitsbereich belegenen Justizvollzugsanstalt vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft übergeht. Der sachlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer steht nicht entgegen, dass gegen den Verurteilten bis zu seiner Verlegung in den Maß- regelvollzug

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Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe – und die Überwachung früherer Bewährungsstrafen

Die für eine Justizvollzugsanstalt örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer ist gemäß § 462a Abs. 4 Satz 1 und 3 StPO aufgrund des Konzentrationsprinzips mit der Aufnahme des Verurteilten in diese Justizvollzugsanstalt zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis zu den Gerichten sachlich zuständig geworden für die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung aus allen

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Reststrafenaussetzung – und die Legalprognose für Islamisten

Ungeachtet von Differenzen im Einzelnen verlangt die in § 88 JGG wie in § 57 StGB enthaltene Verantwortbarkeitsklausel eine Wahrscheinlichkeitsprognose für eine Legalbewährung in Freiheit, wobei die Anforderungen an die Aussicht auf künftige Straffreiheit umso höher anzusetzen sind, je schwerer die in Betracht kommenden Taten wiegen. Eine erhebliche Gefahr künftiger

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Auslieferung zur Strafvollstreckung an die Schweiz

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen die deutschen Gerichte bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung der verfassungsrechtlichen Pflicht, zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die gemäß Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 1 und Art.20 Abs. 3 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze beziehungsweise das unabdingbare Maß an

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Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung – und die zuständige Strafvollstreckungskammer

Geht aufgrund der Rechtskraft des Strafurteils die vollzogene Untersuchungshaft in Strafhaft über, ist ab diesem Tag die sachliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründet, in deren Bezirk die betreffende Justizvollzugsanstalt liegt. Der sachlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer steht nicht entgegen, dass gegen den Verurteilten ab Rechtskraft der Nachverurteilung bis zu seiner Verlegung in

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Gesamtstrafenbildung – und die zwischenzeitlich erledigte Vollstreckung einer Geldstrafe

Die zwischenzeitlich erledigte Vollstreckung einer Geldstrafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe führt nicht zu einem nachträglichen Entfallen der Zäsurwirkung des zugrunde liegenden Strafbefehls. Insoweit ist in der neuen Hauptverhandlung die Gesamtstrafenbildung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen. Dem Angeklagten darf insoweit weder ein erlangter Rechtsvorteil genommen,

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Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – oder Zurückstellung nach § 35 BtMG?

Die angekündigte Zustimmung zur Zurückstellung der Vollstreckung der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 35 BtMG macht eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB nicht entbehrlich. Denn die Unterbringung nach § 64 StGB geht dieser dem Vollstreckungsverfahren vorbehaltenen Maßnahme vor; von der Anordnung der Unterbringung

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Erledigung der Unterbringung – und die gerichtliche Zuständigkeit nach erfolgter Abschiebung

Für die Beantwortung der Frage, welche Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über den Antrag, die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären, örtlich zuständig ist, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass für anstehende Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig ist, in deren Bezirk die Anstalt liegt, in der sich der

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Vollzugsplan – und die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt

Der Vollzugsplan (bzw. seine regelmäßig vorzunehmende Fortschreibung) dient der Konkretisierung des Vollzugsziels im Blick auf den einzelnen Gefangenen und bildet einen Orientierungsrahmen zum Behandlungsverlauf, in dem die richtungsweisenden Grundentscheidungen festgelegt werden. Aufgrund dieser Funktion bewirkt er zugunsten des Gefangenen eine Selbstbindung der Verwaltung, die nach einer Verlegung auch für die

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Keine überzogenen Anforderungen an eine Sachrüge

Die Anforderungen an eine Sachrüge dürfen nicht überspannt werden (Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG). Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 StVollzG muss aus der Begründung der Rechtsbeschwerde hervorgehen, ob die Entscheidung wegen der Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen der Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird.

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Die Krankenakte des Strafgefangenen

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten grundsätzlich selbst zu bestimmen. Auch der fehlende Zugang zum Wissen Dritter über die eigene Person kann die von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte individuelle

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Beschwerdeentscheidungen in Strafvollstreckungssachen – und das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes

§ 119 Abs. 3 StVollzG erlaubt es, von einer Begründung der Rechtsbeschwerdeentscheidung abzusehen, wenn die Beschwerde einstimmig für unzulässig oder offensichtlich unbegründet erachtet wird. Da der Strafsenat von dieser Möglichkeit, deren Einräumung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, Gebrauch gemacht hat, liegen über die Feststellung im Beschlusstenor hinaus, dass die in

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Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils – und die Anrechnung der dort bereits verbüßten Haft

Bei einer Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Straferkenntnisses nach Art. 11 ÜberstÜbk besteht keine Befugnis der deutschen Gerichte, einen besonderen Anrechnungsmaßstab für die bereits im Urteilsstaat verbüßte Haft festzulegen. Die Vorschrift des § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ist im Exequaturverfahren nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar.

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Reststrafaussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung – und das kriminalprognostischen Sachverständigengutachten

Die Vorschrift des § 454 Abs. 2 Nr. 1 StPO schreibt die Einholung eines kriminalprognostischen Sachverständigengutachtens vor, wenn das Gericht „erwägt“, die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot bestmöglicher Sachaufklärung kommt die Verneinung eines solchen „Erwägens“ regelmäßig nur dann in Betracht kommen kann,

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Reststrafenaussetzung – und die Auswahl des Sachverständigen im Strafvollstreckungsverfahren

Welchen Sachverständigen die mit der Frage der Reststrafenaussetzung befasste Strafvollstreckungskammer mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt, steht grundsätzlich in ihrem Ermessen, wobei die Auswahl von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Eine grundsätzliche Verpflichtung des Gerichts, einen ortsnahen Sachverständigen auszuwählen, besteht dabei nicht. Die Beauftragung einer kriminalprognostisch erfahrenen, erprobten Sachverständigen ist

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Nachholung der Strafvollstreckung bei legaler Rückkehr

Kehrt ein ausgewiesener Verurteilter nach vorherigem Absehen von der Vollstreckung (§ 456a StPO) zurück, ist die Vollstreckung grundsätzlich auch dann nachzuholen, wenn die Rückkehr aufenthaltsrechtlich erlaubt erfolgt. Der der Staatsanwaltschaft durch § 456 Abs. 2 Satz 3 StPO eingeräumte Ermessensspielraum wird durch § 17 Abs. 2 StVollstrO – wonach die

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Nackte Strafgefangene

Die Wegnahme der Kleidung als besondere Sicherungsmaßnahme im Strafvollzug ist nur unter strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen zulässig. Die Unterbringung eines vollständig entkleideten Strafgefangenen über mehr als einen Tag in einer durchgängig videoüberwachten Zelle ist mit dessen allgemeinem Persönlichkeitsrecht unvereinbar. Darüber hinaus darf ein Gericht vor dem Hintergrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes seiner

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Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren bei drohendem Bewährungswiderruf

Im Vollstreckungsverfahren findet § 140 Abs. 2 StPO nach einhelliger Auffassung entsprechend Anwendung. Hiernach ist dem Verurteilten ein Verteidiger beizuordnen, wenn die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dies gebietet. Im vorliegend vom Landgericht Kiel entschiedenen Verfahren liegen diese Voraussetzungen vor. In diesem Verfahren geht es

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Auslieferung zur Strafvollstreckung – und die Frage der Resozialisierung

Eine Vorabbewilligung ist rechtsfehlerhaft, wenn sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Entschließung, keine Bewilligungshindernisse geltend machen zu wollen, nicht ausdrücklich damit auseinandersetzt, das bei einem mehr als fünf Jahre andauernden ununterbrochenen Aufenthalt des Verfolgten im Inland die Annahme naheliegt, dass dieser so enge Beziehungen zu Deutschland aufgebaut hat, dass seine Resozialisierung

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Örtliche Zuständigkeit im Auslieferungsverfahren

Die örtliche Zuständigkeit des zur Entscheidung über ein Auslieferungsersuchen zum Zwecke der Strafverfolgung berufenen Oberlandesgerichts endet nicht dadurch, dass der Verfolgte vom ersuchenden Staat in Abwesenheit verurteilt wird und dieser nunmehr um seine Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung ersucht. Nach § 14 Abs.1 IRG sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft

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Anrechnung oder Härteausgleich für Auslandshaft

Die Vornahme eines Härteausgleichs ist nach den allgemeinen Grundsätzen immer dann geboten, wenn sich für den Angeklagten aus der Nichtberücksichtigung einer Vorverurteilung bei der Bemessung einer Gesamtstrafe eine unbillige Härte ergibt und die Summe der Strafen anderenfalls schuldunangemessen wäre. Ist nach § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich,

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Widersprüchliche Feststellungen zur BTM-Abhängigkeit im Strafurteil

Sind die Erwägungen im Strafurteil in Bezug auf Betäubungsmittelabhängigkeit und/oder symptomatischen Zusammenhang widersprüchlich, darf sich die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Zurückstellungsentscheidung nach § 35 BtMG (hier: Ablehnung) nicht ausschließlich auf die getroffenen Urteilsfeststellungen berufen; sie ist stattdessen verpflichtet, eine neue eigene umfassende Bewertung vorzunehmen. Den in einem Urteil getroffene Feststellungen zur

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Auslieferung – und die völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards

Die Auslieferung eines Verfolgten – hier: nach Bulgarien – zur Strafvollstreckung verstößt nicht gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard (und damit gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung), wenn dem Verfolgten in der Justizvollzugsanstalt zwar nur eine Mindestwohnfläche von knapp 4 Quadratmetern zur Verfügung stehen wird, aber keine weiteren Umstände (wie bspw.

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Rechtsmittel gegen den Eintritt der Führungsaufsicht

Die Feststellung einer Strafvollstreckungskammer, es sei gemäß § 67 d Abs 5 S 2 StGB Führungsaufsicht eingetreten, ist wegen des in Straf- und Maßregelvollstreckungssachen geltenden Enumerationsprinzips nicht anfechtbar. Das Rechtsmittel ist nur als einfache Beschwerde (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1 StPO) gegen die Anordnungen zur Ausgestaltung

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Die bezahlte Geldstrafe – und die Insolvenzanfechtung

Begleicht der Schuldner im Wissen um seine Zahlungsunfähigkeit eine Geldstrafe, kann die Vorsatzanfechtung durchgreifen, wenn die Strafvollstreckungsbehörde über die ungünstige Vermögenslage des Schuldners unterrichtet ist. Iinfolge der Zahlungen der Geldstrafe durch den Schuldner ist eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) eingetreten. Eine Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn die Rechtshandlung entweder

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Strafvollstreckung im Inland

Bei der im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigenden Frage, ob ein überwiegendes schutzwürdiges Interesses des Verfolgten an einer Strafvollstreckung im Inland besteht, ist neben des Bestehens von familiären Bindungen auch zu berücksichtigen, ob der Verfolgte ein festes Arbeitsverhältnis inne hat und eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass er dieses fortsetzen kann, weil

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Die Betreuerin – und die Beschwerde gegen den Bewährungswiderruf

Eine Betreuerin mit dem Aufgabenkreis „Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern und Gerichten“ ist nicht befugt, sofortige Beschwerde gegen den einen Betreuten betreffenden Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung einzulegen. Legt sie dennoch die Beschwerde ein, ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen und die Kosten sind von der Betreuerin zu tragen. Gemäß §

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Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls – und die Rücküberstellung zur Strafvollstreckung

Ist die Einlieferung des Verfolgten aufgrund eines Europäischen Haftbefehls vom ersuchenden Staat mit der Maßgabe versehen worden, dass dieser Im Falle eines Schuldspruchs zur Strafvollstreckung wieder in sein Heimatland zurücküberstellt wird, so neigt das Oberlandesgericht Karlsruhe zur Ansicht, dass im Rahmen eines Überstellungsverfahrens zumindest aber auch ausschließlich zu prüfen ist,

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