Die Gerichte haben bei der Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB dem verfassungsrechtlichen Gebot Rechnung zu tragen, ihre Prognoseentscheidung auf eine möglichst breite Tatsachengrundlage zu stellen und alle prognoserelevanten Umstände sorgfältig zu klären . Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann „die Freiheit der
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