Die mehrtätige Unterbringung eines Nichtrauchers gemeinsam mit Rauchern im Strafvollzug ist in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig. Das in § 3 Abs. 4 Nr. 2 Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (NiSchG NRW) normierte Verbot, wonach das Rauchen in einem mit mehr als einer Person belegten Haftraum ausdrücklich nicht zulässig ist, wenn eine weiter darin untergebrachte Person
Lesen