Die mehrtätige Unterbringung eines Nichtrauchers gemeinsam mit Rauchern im Strafvollzug ist in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig.
Das in § 3 Abs. 4 Nr. 2 Nichtraucherschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (NiSchG NRW) normierte Verbot, wonach das Rauchen in einem mit mehr als einer Person belegten Haftraum
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