Sozialtherapeutische Anstalt in der JVA Tegel

Die Verlegung des Strafgefangenen aus sozialtherapeutischer Anstalt – und der verzögerte Eilrechtsschutz

Vor dem Bundesverfassungsgericht war die Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen gegen seine Verlegung aus einer sozialtherapeutischer Anstalt wegen der verzögerten gerichtlichen Bearbeitung seines Eilrechtsschutzantrags erfolgreich. In dem entschiedenen Fall wandte sich der Strafgefangene gegen die Verlegung aus der Sozialtherapeutischen Anstalt in den Regelvollzug der Justizvollzugsanstalt Tegel in Berlin. Am 12.10.2022 teilte die

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Justizvollzugsanstalt

Der Krankenhausaufenthalt eines Sicherungsverwahrten – und seine mehrtätige Fesselung

Vor dem Bundesverfassungsgericht war die Verfassungsbeschwerde eines Sicherungsverwahrten gegen seine mehrtägige Fesselung während eines Krankenhausaufenthalts erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht sah den Sicherungsverwahrten durch die sich über 96 Stunden erstreckende Fesselung während des Krankenhausaufenthalts in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt.

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Gefängnis

Prozesskostenhilfe in einem Strafvollzugsverfahren

19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Dabei gewährleistet Art.19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern verleiht dem Einzelnen, der behauptet, durch einen Akt öffentlicher Gewalt verletzt zu sein,

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Justizvollzugsanstalt

Drogenscreening – oder: die beaufsichtigte Urinkontrolle in der JVA

Das Bundesverfassungsgericht hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen richtet, mit denen der inhaftierte Inhaftierten bei mehreren zur Feststellung eines Suchtmittelkonsums durchgeführten Urinkontrollen zur Entblößung seines Genitals verpflichtet wurde. Dem zugrunde lag ein Fall aus der Justsizvollzugsanstalt Bochum: Der Inhaftierte verbüßte eine mehrjährige Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt. Um

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Justizvollzugsanstalt

Strafvollstreckung – und der Streit um die Vollzugsuntauglichkeit

Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, und die Gleichbehandlung aller im Strafverfahren rechtskräftig Verurteilten gebieten grundsätzlich die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Das bedeutet auch, dass rechtskräftig erkannte Freiheitsstrafen zu vollstrecken sind. Das Gebot,

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Justizvollzugsanstalt

Die Fortschreibung des Vollzugsplans – und der Rechtsschutz

19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf wirksamen und möglichst lückenlosen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Diese verfassungsrechtliche Garantie gerichtlichen Rechtsschutzes wird im Bereich des Strafvollzugsrechts durch §§ 109 ff. StVollzG konkretisiert. § 109 StVollzG eröffnet dem Strafgefangenen die Möglichkeit, gegen Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem

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Gefängnis

Suizidhilfe für einem Strafgefangenen?

Vor dem Bundesverfassungsgericht war die Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen erfolgreich, in der dieser sich gegen abweisende Entscheidungen wegen der Beschaffung von Medikamenten zur Lebensbeendigung wehrte. Das Bundesverfassungsgericht monierte eine unzureichende Sachaufklärung der Fachgerichte und damit eine Verletzung des Strafgefangenen in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 GG: Der Ausgangssachverhalt Der

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Justizvollzugsanstalt

Die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt

19 Abs. 4 GG fordert keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art.19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen

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Justizvollzugsanstalt

Strafvollzug – Amtsermittlungspflicht und Willkürverbot

19 Abs. 4 GG gewährleistet einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt gewährleistet. Die fachgerichtliche Überprüfung kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht. Das Gericht

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Justizvollzugsanstalt

Einstweiliger Rechtsschutz in der Strafvollstreckung

Begehrt der inhaftierte Antragsteller die Verpflichtung zum Erlass einer von der Anstalt abgelehnten oder unterlassenen Maßnahme, so kommt vorläufiger Rechtsschutz nur unter den Voraussetzungen von § 114 Abs. 2 Satz 2 StVollzG, § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht. Eine einstweilige Anordnung kann dann getroffen werden, wenn die Gefahr besteht,

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Bücherschrank

Der angehaltene Brief eines Inhaftierten

Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde eines ehemals Inhaftierten stattgegeben, die sich gegen die Anhaltung eines Briefs richtet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen, so das bundesverfassungsgericht, den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, indem sie dem daraus folgenden Vertraulichkeitsschutz nicht hinreichend Rechnung tragen. Überdies liegt ein

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Gefängnis

Die sorgfaltswidrige Vollzugslockerung

Eine gerichtliche Überprüfung der Frage, ob die Gewährung einer vollzugsöffnenden Maßnahme sorgfaltswidrig war, hat den der Vollzugsbehörde zustehenden Beurteilungsspielraum und das ihr eingeräumte Ermessen zu berücksichtigen und die getroffene Entscheidung bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen. Gewährte Vollzugslockerungen und hierzu erteilte Weisungen sind im Allgemeinen stichprobenartig auf ihre Einhaltung zu

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Gefängnis

Menschenunwürdige Unterbringung von Gefangenen in Bayern

Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt zwei Verfassungsbeschwerden stattgegeben, die eine menschenunwürdige Unterbringung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten betreffen. In dem einen Fall wurde der Beschwerdeführer durch die erstinstanzliche Abweisung einer Amtshaftungsklage mit anschließender Anhörungsrüge in seinem Recht auf rechtliches Gehör und in der Gewährleistung des allgemeinen Willkürverbots verletzt, weil aus der Entscheidung

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Gefängnis

Die mangelnde Sachaufklärung der Strafvollstreckungskammer

Eine Abweisung strafvollzugsrechtlicher Rechtsbehelfe ohne hinreichende Sachaufklärung verletzt den Anspruch des betroffenen Strafgefangenen auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 GG. Art.19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die Gerichte sind verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts einen

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Gefängnis

Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug – und die unzureichende Sachaufklärung der Gerichte

Das Rechtsstaatsprinzip, die materiell berührten Grundrechte und das Grundrecht aus Art.19 Abs. 4 GG sind verletzt, wenn grundrechtseingreifende Maßnahmen im Strafvollzug von den Gerichten ohne zureichende Sachverhaltsaufklärung als rechtmäßig bestätigt werden.  Besondere Bedeutung kommt einer verlässlichen Feststellung der Tatsachen, die der Rechtsanwendung zugrunde gelegt werden, bei der gerichtlichen Überprüfung von

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Justizvollzugsanstalt

Die körperliche Durchsuchung eines Strafgefangenen – und sein Persönlichkeitsrecht

Mit der Berücksichtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Strafgefangenen bei einer mit einer Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung hatte sich aktuell das Bundesverfassungsgericht zu befassen: Der Ausgangssachverhalt Anlass hierfür war die Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen, der seit 2009 in der Justizvollzugsanstalt Straubing eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt: Am 25.02.2019 genehmigte die Justizvollzugsanstalt fu?r den

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Justizvollzugsanstalt München, Jugendarrestanstalt

Menschenwürdige Unterbringung von Gefangenen – und die Abfertigung im PKH-Verfahren

Die Vorverlagerung ungeklärter Rechtsfragen zur menschenwürdigen Unterbringung von Gefangenen ins Prozesskostenhilfeverfahren ist unzulässig. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde, die die erstinstanzliche Abweisung einer Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern wegen menschenunwürdiger Unterbringung in Untersuchungshaft und die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Berufungsinstanz betraf. Nach den

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Kriminalgericht Moabit

Die sofort vollzogene Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug – und die langsame Bearbeitung des gerichtlichen Eilantrags

Muss ein gerichtlicher Eilantrag, um der Rechtsschutzgarantie aus Art.19 Abs. 4 GG zu genügen, im Hinblick auf eine nicht mehr rückgängig zu machende, sofort vollzogene Disziplinarmaßnahme unverzüglich dem zuständigen Richter vorgelegt und bearbeitet werden? Diese Frage musste das Bundesverfassungsgericht in der vorliegenden Entscheidung offen lassen, da die Verfassungsbeschwerde wegen Versäumens

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Zehn Monate für ein strafvollzugsrechtliches Eilverfahren

Art.19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern gibt dem Rechtsschutzsuchenden Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Namentlich der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich

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Justizvollzugsanstalt Landsberg am Lech

Menschenunwürdige Haftbedingungen – und die Entscheidung im PKH-Verfahren

Das Bundesverfassungsgericht hat erneut zwei Verfassungsbeschwerden teilweise stattgegeben, die die erstinstanzliche Abweisung einer Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern wegen menschenunwürdiger Unterbringung in Untersuchungshaft und die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Berufungsinstanz betreffen. Indem das Oberlandesgericht der beabsichtigten Berufung ungeachtet ungeklärter Rechtsfragen zur Menschenwürdigkeit der Unterbringung die

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Gefängnis

Corona – und das Risiko in der Untersuchungshaft

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Gefangene in nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalten einem gegenüber der Durchschnittsbevölkerung erhöhtem Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall einer Haftbeschwerde entschieden. Seit März 2019 sitzt der 32-jährige Angeklagte in Untersuchungshaft. Vom Landgericht Bielefeld ist er am 7. Oktober

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Gefängnis

Der Streit um den Vollzugsplan – und seine zwischenzeitliche Fortschreibung

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Gericht angesichts der Fortschreibung des streitgegenständlichen Vollzugsplans, durch welche die den Gefangenen belastenden Festsetzungen zu Ausführungen und Vollzugslockerungen abgeändert und teils aufgehoben wurden, von einem erledigenden Ereignis ausgeht. Tritt diese Erledigung vor Erhebung der Rechtsbeschwerde ein, wird diese daher unzulässig. Demnach kam

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Justizvollzugsanstalt

Der fehlende Sichtschutzvorhang für die Toilette in der Einzelzelle

Die fehlende Abtrennung der Toilette vom übrigen Raum verletzt in Einzelhafträumen auch unter Einbeziehung internationaler Standards nicht den Anspruch des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde, weil grundsätzlich die Möglichkeit besteht, körperliche Bedürfnisse unter Wahrung der eigenen Intimsphäre zu verrichten. Das Bundesverfassungsgericht weist aber darauf hin, dass Gefangene, in deren Haftraum

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Die Verlegung eines Häftlings – und die Berücksichtigung familiärer Belang

Gefangene haben bei Verlegungsentscheidungen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung, die dem verfassungsrechtlichen Gewicht des Resozialisierungsziels und der für die Erreichbarkeit dieses Ziels maßgebenden Umstände Rechnung trägt. Für das Resozialisierungsziel, auf das der Strafvollzug von Verfassungs wegen auszurichten ist, haben die familiären Beziehungen des Gefangenen wesentliche Bedeutung. Der Staat hat die

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Schreibmaschine

Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen – und die geforderte Fahrtkostenpauschale

Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Rechtsschutzgarantie ist verletzt, wenn die Einlegung eines im Gesetz vorgesehenen Rechtsmittels unangemessen erschwert wird. So genügt es nicht der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Rechtsschutzgarantie, wenn die einzige für Strafgefangene bestehende Möglichkeit, eine den Anforderungen des § 118 Abs. 3 Strafvollzugsgesetz genügende Rechtsbeschwerde ohne Einschaltung eines

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Oberlandesgericht München

Vermittlung eines ehrenamtlichen Besuchsbetreuers im Strafvollzug

Der grundrechtliche Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG beinhaltet, dass jede staatliche Stelle bei ihrem Handeln, unabhängig von der Handlungsform und dem betroffenen Lebensbereich, die in dem Gleichheitssatz niedergelegte Gerechtigkeitsvorstellung zu beachten hat. Der staatlichen Stelle ist es daher verwehrt, das Verfahren oder die Kriterien einer Vergabe

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Landgericht Bremen

Vollzugslockerungen zugunsten ausländischer, vollziehbar ausreisepflichtiger Strafgefangener

Es stellt eine Verkennung des Resozialisierungsgrundrechts des Strafgefangenen dar, wenn für die Versagung von Vollzugslockerungen im Ergebnis ausschließlich darauf abgestellt wird, dass gegen ihn eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung besteht und § 38 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Saarländischen Strafvollzugsgesetzes (SLStVollzG) der Gewährung von Lockerungen demnach grundsätzlich entgegensteht. Von den

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Gefängnis

Versagung von Vollzugslockerungen bei langjährig Inhaftierten

Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen. Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken

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Strafbarkeit von Strafvollzugsbediensteten – fahrlässige Tötung aufgrund von Vollzugslockerungen?

Der Bundesgerichtshof hat zwei Strafvollzugsbedienstete vom Vorwurf einer durch die Gewährung von Vollzugslockerungen verursachten fahrlässigen Tötung freigesprochen. Nach den Feststellungen des Landgerichts Limburg hatten die in unterschiedlichen Justizvollzugsanstalten als Abteilungsleiter im Strafvollzug tätigen angeklagten Strafvollzugsbediensteten einem bereits vielfach wegen Verkehrsdelikten vorbestraften Strafgefangenen offenen Vollzug und dort weitere Lockerungen in Form

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Ausführungen bei langjährig Inhaftierten

Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat, den Strafvollzug auf das Ziel auszurichten, dem Inhaftierten ein zukünftiges straffreies Leben in Freiheit zu ermöglichen. Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken

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Gefängnis

Resozialisierungsmaßnahmen bei langjährig Gefangenen

Das Gebot, die Lebenstüchtigkeit Gefangener zu erhalten und zu festigen, greift nicht erst dann ein, wenn sich bereits eine Einschränkung der Lebenstüchtigkeit unter den Verhältnissen der Haft bemerkbar macht. Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abzuleitende Grundrecht Gefangener auf Resozialisierung gebietet vielmehr

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Verletzung der Menschenwürde – und kein Schadensersatz

Art. 34 GG hat zwar den Sinn, bei der Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte Rechtsschutz auch dort zu gewähren, wo die Integrität der betroffenen Rechtsgüter nicht mehr hergestellt werden kann. Eine Beschränkung auf einen bestimmten Schadensausgleich sieht er gleichwohl nicht vor. Er spricht nur von der Verantwortlichkeit des Staates oder der

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Kein Computerzugang für Strafgefangene

Die Verneinung des Anspruchs eines Strafgefangenen auf Besitz eines Laptops nebst Druckers beziehungsweise hilfsweise auf Nutzung von Computern der Justizvollzugsanstalt zum Verfassen von Schriftsätzen ist nach den geltenden Maßstäben für die Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Recht eines Gefangenen im (hier: bayerischen) Strafvollzug, in angemessenem Umfang Bücher

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Die mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung – und der Staatshaftungsanspruch des Strafgefangenen

Eine mit Entkleidung verbundene Durchsuchung eines Strafgefangenen stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Soweit das Landgericht Mannheim die Amtshaftungsklage des Beschwerdeführers mit der Begründung abweist, dass ein Verschulden des Anstaltsleiters bei Anwendung der sogenannten Kollegialgerichtsrichtlinie des Bundesgerichtshofs nicht vorliege, ist die Argumentation

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Abschiebungshaft – und ihr Vollzug in der JVA?

Der Bundesgerichtshof hat den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung der Frage angerufen, ob Abschiebungshaft auch in einer ansonsten dem Vollzug der Strafhaft dienenden Justizvollzugsanstalt vollzogen werden kann: Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Steht Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie

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Stromkostenpauschale im Strafvollzug

Gerichte verstoßen gegen das grundgesetzlich geschützte Recht auf effektiven Rechtsschutz, wenn sie die Erhebung von Kostenpauschalen auf Eingriffsnormen stützen, die eine Kostenbeteiligung Gefangener an Strom- oder Betriebskosten ermöglichen und ihren Entscheidungen ungeprüft die nicht näher belegte Behauptung der Justizvollzugsanstalt zugrunde legen, die Einnahmen durch erhobene Betriebskostenpauschalen lägen unter den Kosten

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Lebensalter: 96 Jahre – und die Vollstreckung einer vierjährigen Freiheitsstrafe

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung des Aufschubs der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gemäß § 455 StPO nicht zur Entscheidung angenommen. Der wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 rechtlich zusammentreffenden Fällen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilte, 96-jährige Beschwerdeführer macht vornehmlich geltend, sein Gesundheitszustand sei in den

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Telefongebühren im Justizvollzug

Vor dem Bundesverfassungsgericht war jetzt eine Verfassungsbeschwerde gegen die Höhe der Telefongebühren in einer schleswig-holsteinischen Justizvollzugsanstalt erfolgreich: Der Strafgefangene befand sich seit Oktober 2014 in Schleswig-Holstein in Strafhaft. Die Justizvollzugsanstalt, in der er untergebracht war, verfügt über ein Insassentelefonsystem, das von einem privaten Telekommunikationsanbieter auf der Grundlage eines mit dem

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Strafvollzug – und der Nichtraucherschutz

Das im nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG NRW) geregelte Rauchverbot ist auch von den Justizvollzugsbehörden durchzusetzen. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall festgestellt, dass die beanstandete Unterbringung des betroffenen Gefangenen rechtswidrig war. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 18.05.2017 ist aufgehoben worden. Im Dezember 2016

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Verwaltung von Geldern der Sicherungsverwahrten durch die Vollzugsbehörde

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Richtervorlage des Landgerichts Göttingen als unzulässig zurückgewiesen. Das Vorlageverfahren betrifft die Verwaltung von Geldern von Sicherungsverwahrten durch die Vollzugsbehörde nach dem Niedersächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG) vom 12.12 2012. a)) Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nds. SVVollzG werden die Ansprüche des Sicherungsverwahrten gegen

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Ausreichende Belüftung eines Haftraumes

Ein Verstoß gegen den Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle liegt vor, wenn die Erkenntnisse der richterlichen Inaugenscheinnahme des Haftraums im November im angegriffenen Beschluss ohne hinreichende Begründung auf die Frage der ausreichenden Frischluftversorgung im Hochsommer übertragen werden. In dem der hier entschiedenen Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Fall verbüßte der inhaftierte

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Einschluss wegen eines Personalengpasses

Ein Personalengpass kann im Strafvollzug nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts einen Einschluss begründen. Richtig ist, dass dem § 13 LStVollzG-SH ein normatives Regel-Ausnahme-Verhältnis zugrunde liegt – dahingehend, dass grundsätzlich Aufschluss gewährt wird, es sei denn es lägen die Voraussetzungen des Einschlusses vor. Der normative Regelfall ist aber nicht damit gleichzusetzen,

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