Eine ohne die erforderliche Interessenabwägung erfolgte Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung einer in Strafhaft verhängten Disziplinarmaßnahme verletzt die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes aus Art.19 Abs. 4 GG.
Für die Gerichte ergeben sich aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes Anforderungen
Artikel lesen



