Maßgeblich für die Einordnung der Schuld eines Gehilfen ist das Gewicht seiner Beihilfehandlung, wenn auch die Schwere der Haupttat mit zu berücksichtigen ist . Demgegenüber ist es rechtsfehlerhaft, entscheidend auf das Gewicht der Haupttat und weniger auf die Bedeutung des Tatbeitrags des Gehilfen abzustellen. So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen
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