Wenn eine Gemeinde fälschlich bei der Antragstellung für eine Zuwendung für einen Straßenausbau behauptet, dass es keine Straßenausbaubeitragssatzung gibt, so stellen das Vorhandensein einer solchen Satzung und auch die Einforderung von freiwilligen Anliegerzahlungen keine förderrelevanten Tatsachen dar. So hat das Verwaltungsgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden Fall einer Klage stattgegeben,
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