Wenn eine Gemeinde, die sich in einer anhaltenden und erheblichen defizitären Finanzlage befindet, beabsichtigt, auf Straßenausbaubeiträge zu verzichten, muss sie imstande sein, die dadurch bedingten Mindereinnahmen durch andere Finanzmittel und nicht lediglich durch eine weitere Aufnahme von Krediten auszugleichen. Mit dieser Begründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden
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