Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge

Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge (hier: § 10a des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes -KAG RP) sind verfassungsrechtlich zulässig. Werden Beiträge erhoben, verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren

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Bundesgartenschau und der Straßenbau

Sind im Rahmen einer Straßenbaumaßnahme, die ohne dass die Stadt durch einen Ausbaubeschluss, ein Bauprogramm oder sonst Einfluss auf die Straßenbauarbeiten genommen hat, dieser auch keine eigenen Investitionsaufwendungen für die Maßnahme entstanden, die hätten beitragspflichtig sein können, dürfen von der

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Beitragspflicht für Straßenausbau

Erfolgt an einer Straße eine Ausbaumaßnahme, können Ausbaubeiträge von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke erhoben werden. Stellt ein Straßenabschnitt – unabhängig vom einheitlichen Straßennamen – wegen seines andersartigen Erscheinungsbilds, insbesondere wegen des wesentlich breiteren Fahrbahnbereichs, der anders gestalteten Mittelinseln sowie

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Wiederkehrende Beiträge für den Straßenausbau

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Gemeinde berechtigt, wiederkehrende Beiträge für den Straßenausbau über einen längeren Zeitraum zu kalkulieren.

So das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße, das sich in drei Eilverfahren mit grundlegenden Fragen der Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Straßenausbau befasst hat. Dieses

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Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge

Ist die rheinland-pfälzische Vorschrift über die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge verfassungswidrig?

Das Verwaltungsgericht Koblenz jedenfalls hält §§ 10, 10a KAG Rheinland-Pfalz, die gesetzliche Grundlage für die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge, für verfassungswidrig und hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob diese Vorschriften

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Straßenausbaubeitrag für einen Golfplatz

Wegen der Schwierigkeiten, die jeweiligen Gebrauchsvorteile der unterschiedlichen Grundstücksnutzungen angemessen zu gewichten, kann eine Straßenausbaubeitragssatzung unterschiedliche Nutzungsformen pauschalierend erfassen.

Die Bemessung eines als Golfplatz genutzten Grundstücks mit dem Nutzungsfaktor von 0,5, der für Grundstücke vorgesehen ist, die in einer der

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Straße im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts

Die Rechtsprechung des BVerwG, wonach eine Straße mit ihrem Eintritt in den Außenbereich im Rechtssinne endet, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Lüneburg grundsätzlich nicht auf das Straßenausbaubeitragsrecht übertragbar. Auch die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, wonach eine Straße mit ihren Eintritt

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