Straßenausbaubeitragssatzung – Aufhebung und kommunalaufsichtliche Beanstandung

Wenn eine Gemeinde, die sich in einer anhaltenden und erheblichen defizitären Finanzlage befindet, beabsichtigt, auf Straßenausbaubeiträge zu verzichten, muss sie imstande sein, die dadurch bedingten Mindereinnahmen durch andere Finanzmittel und nicht lediglich durch eine weitere Aufnahme von Krediten auszugleichen. Mit dieser Begründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem hier vorliegenden

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Bundesverwaltungsgericht

Straßenausbaubeitragssatzung – und die Kommunalaufsicht

Kommt eine Gemeinde einer landesrechtlichen Verpflichtung zum Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung nicht nach, so darf die Kommunalaufsichtsbehörde sie hierzu anweisen und erforderlichenfalls eine gesetzeskonforme Satzung im Wege der Ersatzvornahme erlassen. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Streitfall aus Hessen hatte eine Gemeinde geklagt, die über mehrere Jahre hinweg ein

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Straßenausbau 1998 – Straßenausbaubeitragsbescheid 2012

Die 10-Jahres-Ausschlussfrist für Abgabenfestsetzung in § 13b KAG des Landes Sachsen-Anhalt ist nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt verfassungsgemäß. In dem dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Berufungsverfahren wenden sich Grundstückseigentümer gegen den Bescheid einer Gemeinde, mit dem sie im September 2012 für den in den Jahren 1995 bis

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Straßenausbaubeitrag – und die kommunale Selbstverwaltung

Das nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht der Gemeinde, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln, umfasst auch das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der jeweiligen Kommunalabgabengesetze, Straßenausbaubeitragssatzungen zu erlassen und darin für die Ermittlung des Gemeindeanteils

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Gestaltungsspielraum beim Straßenausbaubeitrag

Das nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Recht der Gemeinde, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln, umfasst auch das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der jeweiligen Kommunalabgabengesetze, Straßenausbaubeitragssatzungen zu erlassen und darin für die Ermittlung des Gemeindeanteils

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Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge

Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge (hier: § 10a des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes -KAG RP) sind verfassungsrechtlich zulässig. Werden Beiträge erhoben, verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden

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Subventionen für den Straßenausbau und die Rückforderung

Wenn eine Gemeinde fälschlich bei der Antragstellung für eine Zuwendung für einen Straßenausbau behauptet, dass es keine Straßenausbaubeitragssatzung gibt, so stellen das Vorhandensein einer solchen Satzung und auch die Einforderung von freiwilligen Anliegerzahlungen keine förderrelevanten Tatsachen dar. So hat das Verwaltungsgericht Osnabrück in dem hier vorliegenden Fall einer Klage stattgegeben,

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Straßenausbau, durch Anlieger vollständig finanziert

Ein vollständig privatfinanzierter Straßenbau und damit die Übernahme des vollen Aufwands durch die Beitragspflichtigen ist nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes nicht vorgesehen. Von diesen Regelungen abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn das Gesetz dies ausnahmsweise gestattet. Das ist hier nicht der Fall. Mit dieser Begründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht

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Die erst nach Beginn der Straßenausbauarbeiten erlassene Beitragssatzung

Eine Kommune kann – zumindest nach dem sachsen-anhaltinischen Kommunalabgabenrecht – die ihr entstandenen Kosten für eine durchgeführte Straßenausbaumaßnahme nicht mehr abrechnen, wenn zum Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten noch keine wirksame Beitragssatzung vorlag. Dieser dieser Entscheidung gab das Verwaltungsgericht Halle jetzt nicht nur seine bisherige Rechtsprechung auf, sondern weicht auch

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Heutige Erschließungsbeitragspflicht nach dem Großherzoglichen Badischem Straßenrecht von 1868

Anlieger müssen für die endgültige Herstellung (Feinbelag, Gehweg, Entwässerung etc.) einer dem Grunde nach schon 1869 angelegten Straße nur dann keinen Erschließungsbeitrag mehr zu zahlen, wenn diese aufgrund eines Ortsstraßen- und Bebauungsplanes nach dem alten Badischen Ortsstraßengesetz vom 20.2.1868 „als Ortsstraße zum Anbau bestimmt“ und bis 1961 vollständig plangemäß hergestellt

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Bundesgartenschau und der Straßenbau

Sind im Rahmen einer Straßenbaumaßnahme, die ohne dass die Stadt durch einen Ausbaubeschluss, ein Bauprogramm oder sonst Einfluss auf die Straßenbauarbeiten genommen hat, dieser auch keine eigenen Investitionsaufwendungen für die Maßnahme entstanden, die hätten beitragspflichtig sein können, dürfen von der Stadt auch keine Ausbaubeiträge erhoben werden. So die Entscheidung des

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Beitragspflicht für Straßenausbau

Erfolgt an einer Straße eine Ausbaumaßnahme, können Ausbaubeiträge von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke erhoben werden. Stellt ein Straßenabschnitt – unabhängig vom einheitlichen Straßennamen – wegen seines andersartigen Erscheinungsbilds, insbesondere wegen des wesentlich breiteren Fahrbahnbereichs, der anders gestalteten Mittelinseln sowie der Parkflächen, eine eigenständige Straße dar, so können die an

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Wiederkehrende Beiträge für den Straßenausbau

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Gemeinde berechtigt, wiederkehrende Beiträge für den Straßenausbau über einen längeren Zeitraum zu kalkulieren. So das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße, das sich in drei Eilverfahren mit grundlegenden Fragen der Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Straßenausbau befasst hat. Dieses Beitragsmodell wurde vom Gesetzgeber im Jahr 2006 neu ausgestaltet und

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Erneuerung der Straßenbeleuchtung nach 30 Jahren

Die – für die Anlieger beitragspflichtige – Erneuerung der Straßenbeleuchtung ist dann ermessensgerecht, wenn die übliche Nutzungsdauer nach weit mehr als 30 Jahren abgelaufen ist und die Gemeinde öffentliche Fördermittel für die Erneuerung in Anspruch nehmen kann. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Lüneburg den Antrag eines Anliegers auf vorläufigen

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Zahlen für die BUGA-Straßenbaumaßnahmen

Bei einer Straßenbaumaßnahme, die im Zusammenhang mit der Bundesgartenschau BUGA 2011 steht, handelt es sich um eine privatrechtliche Maßnahme, die nicht ausbaubeitragsfähig ist. In dem jetzt vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall sind die Kläger zum Teil Miteigentümer von Anteilen an Wohneigentum in der Rheinzollstraße in Koblenz. Diese Straße wurde im

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Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge

Ist die rheinland-pfälzische Vorschrift über die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge verfassungswidrig? Das Verwaltungsgericht Koblenz jedenfalls hält §§ 10, 10a KAG Rheinland-Pfalz, die gesetzliche Grundlage für die Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge, für verfassungswidrig und hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob diese Vorschriften verfassungsgemäß sind. Nach § 10a Abs. 1 KAG können Gemeinden

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Straßenausbaubeitrag für einen Golfplatz

Wegen der Schwierigkeiten, die jeweiligen Gebrauchsvorteile der unterschiedlichen Grundstücksnutzungen angemessen zu gewichten, kann eine Straßenausbaubeitragssatzung unterschiedliche Nutzungsformen pauschalierend erfassen. Die Bemessung eines als Golfplatz genutzten Grundstücks mit dem Nutzungsfaktor von 0,5, der für Grundstücke vorgesehen ist, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden, ist sachgerecht.

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Anliegerbeiträge im laufenden Flurbereinigungsverfahren

Beim Ausbau einer in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Straße entsteht nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg die sachliche Beitragspflicht, wenn zu dem in der Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt. Das durch Flurbereinigungsbeschluss eingeleitete Flurbereinigungsverfahren führt zu einer Neugestaltung des

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Abschnittsbildung für den Straßenausbaubeitrag

Die Abschnittsbildung ist ein Vorfinanzierungsinstitut und setzt ein Bauprogramm voraus, das einen Ausbau der Straße auf ganzer Länge vorsieht. An dem grundsätzlichen Erfordernis des Ausbaus auf ganzer Länge der öffentlichen Einrichtung – etwa Erneuerung oder Verbesserung – ändert sich durch die gesetzlich eröffnete Möglichkeit der Abschnittsbildung nichts. Die Abschnittsbildung ist

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Straße im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts

Die Rechtsprechung des BVerwG, wonach eine Straße mit ihrem Eintritt in den Außenbereich im Rechtssinne endet, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Lüneburg grundsätzlich nicht auf das Straßenausbaubeitragsrecht übertragbar. Auch die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, wonach eine Straße mit ihren Eintritt den Außenbereich im Rechtssinne endet, hat nach Ansicht der Lüneburger

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