Die zuständige Gemeinde muss eine Straße wegen einer nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltung nicht besonders absichern. Auch für Umzüge gelten vielmehr nur die üblichen Maßstäbe der Verkehrssicherungspflicht bei Straßen und Plätzen.
In dem hier vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) entschiedenen Fall
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