Martinsumzug

Der Sturz beim Straßenumzug

Die zuständige Gemeinde muss eine Straße wegen einer nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltung nicht besonders absichern. Auch für Umzüge gelten vielmehr nur die üblichen Maßstäbe der Verkehrssicherungspflicht bei Straßen und Plätzen.

In dem hier vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) entschiedenen Fall

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Baumstumpf

Der Baumstumpf auf dem Parkplatz

Die öffentliche Hand muss dafür sorgen, dass auf Freiflächen, die wie Parkplätze aussehen, keine Baumstümpfe stehen, die Autos beschädigen können.

In dem hier vom Landgericht Köln entschiedenen Fall wollte die klagende Autofahrerin ihren Pkw nach Einbruch der Dunkelheit in Köln-Mühlheim

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Lahnstein und die Abstufung von Straßen

Eine Straße ist gemäß den Vorschriften des Landesstraßengesetzes Rheinland-Pfalz nach ihrer Verkehrsbedeutung unter Berücksichtigung ihrer raumordnerischen Funktion als Landes-, Kreis-, Gemeinde- und sonstige Straße einzustufen. Handelt es sich bei dem Verkehr auf Landes- und Kreisstraßen überwiegend um örtlichen Verkehr, kann

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Bekleidungsgeschäft

Augen auf im Straßenverkehr

Das Oberlandesgericht Stuttgart widerspricht dem Bundesgerichtshof und verneint eine Amtshaftung wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht bei einer für den Verkehrsteilnehmer erkennbaren und vermeidbaren Gefahrenstelle:

Für Baden-Württemberg ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart daran festzuhalten, dass eine Haftung wegen Verletzung der (Straßen-)Verkehrssicherungspflicht

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Versatzmaßnahmen im Josef-Stollen

Das im Bauplanungsrecht geregelte gemeindliche Einvernehmen ist im bergrechtlichen Zulassungsverfahren nicht erforderlich, daher kann sich eine Gemeinde auch nicht auf eine Verletzung ihrer Planungshoheit bei der Zulassung von Versatzmaßnahmen zur Erhöhung der Standsicherheit eines Stollens berufen.

So das Verwaltungsgericht Trier

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Der Hauberg und der Straßenausbau

Für Maßnahmen der Landespflege im Zusammenhang mit der Erweiterung einer Bundesstraße darf der Straßenbaulastträger keine Flächen eines Haubergs in Anspruch nehmen, wenn sich eine Befugnis zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen auf den Grundstücken weder aus dem Bundesfernstraßengesetz noch aus den Rodungsgenehmigungen

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