Der aus Bauchläden betriebene Verkauf von sogenannten „Zugplaketten“ zur Finanzierung eines Rosenmontagszugs durch einen Fastnachtsverein kann als traditionelles Element zum Erscheinungsbild von Straßen gehören, so dass es unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten gerechtfertigt ist, abweichend von der ansonsten geübten Verwaltungspraxis eine Sondernutzungserlaubnis zum Bauchladenverkauf zu erteilen. Rechtsgrundlage für die Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis
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