Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Offenbach am Main ist der Arbeitgeber berechtigt, auch Fehlzeiten von Arbeitnehmern infolge Streikteilnahme anspruchsmindernd bei übertariflichen Sonderzahlungen berücksichtigen.
Voraussetzung ist aber, dass hierzu – wie im entschiedenen Fall – eine neutral für Fehlzeiten vorgesehene Kürzungsregelung
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