Die einem Arbeitnehmer fortzuzahlende Vergütung umfasst nicht die in einem betrieblichen Aushang zugesagte Streikbruchprämie. Arbeitsentgelt im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG sind alle Vergütungsbestandteile, nicht dagegen Aufwendungsersatz. Eine dritte Kategorie von Zahlungen, also solche, die weder Aufwendungsersatz noch Arbeitsentgelt darstellt, ist der gesetzlichen Regelung des § 37 Abs. 2 BetrVG
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