Die Gewährleistungen des Art. 11 EMRK sind auch im Bereich der Lehrer nicht geeignet, das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Streikverbot für Beamte ohne ein Tätigwerden des Gesetzgebers außer Kraft zu setzen. Der Tatbestand des unerlaubten Fernbleibens nach § 67 Abs. 1 Satz 1 LBG knüpft an die formale Dienstleistungspflicht an.
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