Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht einer auf eigenes Recht gestützten Klage die Rechtskraft eines Urteils zwischen denselben Parteien nicht entgegen, in dem die allein auf abgetretenes Recht gestützte Klage abgewiesen worden ist. Macht der Kläger zunächst erfolglos einen Anspruch aus abgetretenem Recht geltend und erhebt er anschließend nochmals Klage gestützt
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