Der Streitgegenstand eines Antrags gemäß § 4 Satz 1 KSchG wird durch die jeweils angegriffene Kündigung bestimmt. Mit einer (neuen) Klage gegen eine (weitere) Kündigung verfolgt der Arbeitnehmer daher nicht ein weiteres Mal einen der Streitgegenstände der rechtskräftig erfolgreichen Kündigungsschutzanträge aus dem früheren Verfahren. Der Umstand, dass den Kündigungsschutzanträgen im vorangegangen Verfahren
Lesen