Bundesarbeitsgericht

Urlaubsabgeltung für mehrere Jahre

Anknüpfungspunkt für den Anspruch auf Erholungsurlaub ist gemäß § 1 BUrlG das Kalenderjahr. Begehrt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub abzugelten, der aus mehreren Kalenderjahren stammt, bildet das Abgeltungsverlangen hinsichtlich eines jeden einzelnen Urlaubsjahres einen eigenen Streitgegenstand.  § 7 Abs. 3 BUrlG unterwirft den Urlaub einem Fristenregime, dem

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Bundesarbeitsgericht

Die Gehaltsklage des Arbeitnehmers – und der richtige Tarifvertrag

Hat sich die Arbeitgeberin lediglich auf die kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung anwendbaren Tarifverträge und andere Bestimmungen des Arbeitsvertrags berufen, sind Verfahrensgegenstand auch allein vertragliche Ansprüche, nicht hingegen auch Ansprüche aus normativ geltenden Tarifverträgen. Diese beiden Ansprüche – Ansprüche aus vertraglich vereinbarten Tarifverträgen und Ansprüche aus normativ geltenden Tarifverträgen – sind unterschiedlich ausgestaltet und

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Die nicht hinreichende Berufungsbegründung – und das rechtliche Gehör des Berufungsbeklagten

Eine Berufungsbegründung muss geeignet sein, die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang der Anfechtung in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand hat sie sich daher grundsätzlich auf alle Teile des Urteils zu erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil

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Bundesarbeitsgericht

Mehrere Streitgegenstände – und die alternative Klagehäufung

Stellt ein Kläger ein einheitliches Klagebegehren zur gerichtlichen Entscheidung, das er aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet, handelt es sich dabei nicht um eine unzulässige alternative Klagehäufung, wenn der Kläger klargestellt hat, in welcher Reihenfolge das Gericht über die Ansprüche entscheiden soll. Eine alternative Klagehäufung verstößt gegen das Gebot des

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Bundesarbeitsgericht

Der Streit um die richtige Versorgungsordnung – und die Rechtskraft früherer Urteile

Versorgungsberechtigte haben die Möglichkeit, Versorgungsansprüche nach einer konkret benannten Versorgungsordnung geltend zu machen. Hierdurch wird der Streitgegenstand und damit auch die formelle und materielle Rechtskraft einer Entscheidung bestimmt. Ob spätere Versorgungsordnungen – über die bereits rechtskräftig entschieden worden ist – die früheren (wirksam) abgelöst haben, ist allein eine Frage der

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VW Volkswagen

Dieselskandal – und der Autokauf nach dem 22. September 2015

Bei einem nach dem 22.09.2015 gekauften Diesel-PKW kann der Schadensersatzanspruch des Autokäufers gegen die Volkswagen AG nicht mehr auf den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung gestützt werden. Auf dieser Grundlage ist das in der Entwicklung und dem Inverkehrbringen des Motors EA189 liegende Verhalten der Autoherstellerin gegenüber dem Autokäufer bei der gebotenen

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VW Golf Sportsvan

Dieselskandal – und der Streitgegenstand der Schadensersatzklage

Leitet ein Fahrzeugkäufer sein Schadensersatzbegehren in einem sog. Dieselfall zusätzlich aus einer vertraglichen Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Aufspielen des Software-Updates ab, handelt es sich gegenüber dem ursprünglichen Fahrzeugerwerb um einen anderen Klagegrund und damit um einen anderen Streitgegenstand. Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Autokäufers. Will er einen

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Brandenburgisches Oberlandesgericht

Die Bestimmung des Streitgegenstands

Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Klägers. Will er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt. Einer solchen Berufung auf vertragliche Ansprüche steht bereits prozessual entgegen, dass es sich insoweit um eine Klageerweiterung handelt, die im Revisionsverfahren

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Indirekte Mitarbeiterbeteiligung – und der Gewinnanspruch

Gewinnansprüche aus einer sog. indirekten Mitarbeiterbeteiligung, bei der eine Beteiligungsgesellschaft die Anteile der Arbeitnehmer am Unternehmen des Arbeitgebers hält, beruhen in der Regel auf einer gesellschaftsrechtlichen Grundlage. Sie sind – vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen – gegenüber der Beteiligungsgesellschaft und nicht gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der unteilbare Streitgegenstand – und die beschränkte Revisionszulassung

Bei einem unteilbaren Streitgegenstand (z.B. dem Einkommensteuerbescheid für einen bestimmten Veranlagungszeitraum) kann die Revisionszulassung nicht auf eine einzelne Rechtsfrage beschränkt werden. In einem solchen Fall kann ein Revisionskläger im Rahmen des von ihm bereits beim Finanzgericht gestellten Antrags auch solche Rechtsfragen streitig stellen, in denen der die Revision zulassende Spruchkörper

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Bundespatentgericht

Markenlöschung – und die verschiedenen Eintragungshindernisse

Die einzelnen in §§ 3, 7 und 8 MarkenG angeführten Eintragungshindernisse, die unterschiedliche Sachverhalte der Schutzunfähigkeit eines Zeichens umschreiben, bilden grundsätzlich selbstständige Antragsgründe für das Löschungsbegehren und damit eigene Streitgegenstände. So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Die Antragstellerin hat danach zwar zunächst mehrere Streitgegenstände in das Löschungsverfahren

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Oberlandesgericht München

Restitutionsklage – und der Streitgegenstand im Gesellschafterstreit

Es ist unzulässig, mit der Restitutionsklage einen neuen Streitgegenstand einzuführen. Die Geltendmachung eines Anspruchs der Gesellschaft gegen einen Gesellschaftsschuldner als Dritten durch einen Gesellschafter beruht auf einem anderen Anspruchsgrund als dessen Inanspruchnahme als Mitgesellschafter durch einen Gesellschafter aufgrund einer Auseinandersetzungsrechnung. Gemäß § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO findet eine

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Landesarbeitsgericht Köln

Eventualverhältnis mehrerer Klagegründe

Stützt ein Kläger sein einheitliches Klagebegehren auf mehrere prozessuale Ansprüche, muss eine Rangfolge der zu prüfenden Streitgegenstände angegeben werden, andernfalls fehlt es an der notwendigen streitgegenständlichen Bestimmtheit im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen

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Bundesarbeitsgericht Sitzungssaal

Eingruppierungsklage – und der konkrete Streitgegenstand

Das Begehren der Feststellung einer Eingruppierung in Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA ist nicht als „Minus“ in demjenigen einer Eingruppierung in Entgeltgruppe S 13 TVöD/VKA enthalten, wenn  geltend gemacht wird, die klagende Arbeitnehmerin sei als „sonstige Beschäftigte“ iSd. Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA tätig. Insoweit bestehen für die jeweiligen Eingruppierungen unterschiedliche Voraussetzungen,

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Landessozialgericht NRW,Arbeitsgericht Essen

Teilurteil – bei mehreren Streitgegenständen

Ein unter Verstoß gegen § 301 Abs. 1 ZPO ergangenes Teilurteil leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, der in der Revisionsinstanz nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Das Revisionsgericht ist auch ohne eine entsprechende Verfahrensrüge gehalten, die

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Wegweiser Justizbehörden Frankfurt am Main

Alternative Klagehäufung

Eine alternative Klagehäufung, bei der die Klägerin ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt grundsätzlich gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen. Die Klägerin muss

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Bücherschrank

Die rechtskräftige Entscheidung – und nachträglich eingetretene Tatsachen

Ist über einen Streitgegenstand rechtskräftig entschieden worden, ermöglicht eine nachträglich eingetretene Tatsache eine neue abweichende Entscheidung nur dann, wenn sie denjenigen Sachverhalt verändert hat, der in dem früheren Urteil als für die ausgesprochene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist. Ein anderes Verständnis ließe die Wirkungen der Rechtskraft außer Acht. Die Prüfung,

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Fulda - Behördenhaus Am Hopfengarten 3

Mehrere Kündigungen – mehrere Kündigungsschutzanträge

Der Streitgegenstand eines Antrags gemäß § 4 Satz 1 KSchG wird durch die jeweils angegriffene Kündigung bestimmt.  Mit einer (neuen) Klage gegen eine (weitere) Kündigung verfolgt der Arbeitnehmer daher nicht ein weiteres Mal einen der Streitgegenstände der rechtskräftig erfolgreichen Kündigungsschutzanträge aus dem früheren Verfahren.  Der Umstand, dass den Kündigungsschutzanträgen im

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Archiv

Feststellungsklage – und ihre inhaltliche Bestimmtheit

Bei einer Feststellungsklage sind keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage. Der Streitgegenstand ist deshalb so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden

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Landessozialgericht NRW,Arbeitsgericht Essen

Befristungskontrollklage – und keine Befristungsabrede

Ein Befristungskontrollantrag ist mangels Befristungsabrede unbegründet. Streitgegenstand einer Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarten Befristung zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Termin. Die begehrte Feststellung erfordert nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung eine Entscheidung über die Beendigung

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Bücherregal

Einschränkung der Rechtsmittelzulassung auf die Hilfsaufrechnung

Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass ein Urteil, das über

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Klageänderung vor dem Bundesarbeitsgericht

Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch hinsichtlich der Anträge der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat das Bundesarbeitsgericht Ausnahmen in den Fällen des

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Landessozialgericht NRW,Arbeitsgericht Essen

Die beschränkte Revisionszulassung

Zwar kann die Zulassung der Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden; sie kann aber grundsätzlich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Letzteres setzt

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Landgericht Bremen

Einstweilige Anordnung, Verfassungsbeschwerde – und die fehlende Benennung des angegriffenen Hoheitsakts

Ist zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ein Verfahren in der Hauptsache noch nicht anhängig, hat der Antragsteller darzulegen, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Wird isoliert der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, muss die Antragsschrift

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Landessozialgericht NRW,Arbeitsgericht Essen

Befristungskontrollklage – und der Klageantrag

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Streitgegenstand so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Parteien nicht zweifelhaft ist. Zwar sollte das Datum der Befristungsabrede neben dem streitbefangenen Beendigungstermin im Klageantrag bezeichnet werden, um die notwendige Bestimmtheit eindeutig zu gewährleisten. Es genügt aber,

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Soka Bau

Sozialkassenbeiträge – und die Klageumstellung nach Inkrafttreten des SokaSiG

Die Sozialkasse (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse) hat ihre zulässige Klage nicht geändert, indem sie die Beitragsforderungen in der Berufungsinstanz nicht mehr nur auf die maßgebliche Allgemeinverbindlicherklärung gestützt hat, sondern auch auf § 7 Abs. 7 iVm. Anlage 32 SokaSiG. Der prozessuale Streitgegenstand umfasst alle konkurrierenden materiell-rechtlichen Ansprüche. Er ändert sich auch

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Wiederholungsgefahr – Erstbegehungsgefahr – und der einheitliche Streitgegenstand

Die Prüfung des Anspruchs unter dem Gesichtspunkt einer Erstbegehungsgefahr – statt wie in der Vorinstanz lediglich einer nicht bestehenden Wiederholungsgefahr – steht offen, weil es sich insoweit nicht um einen neuen Streitgegenstand handelt, dessen Geltendmachung eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung darstellte. Vielmehr ist ein einheitlicher Streitgegenstand betroffen. Nach der

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Bibliothek

Nichtzulassungsbeschwerde – und die nur teilweise Anfechtung des finanzgerichtlichen Urteils

Beantragt der Beschwerdeführer im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nur eine teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit er beschwert ist, betrifft die Entscheidung aber einen nicht teilbaren Streitgegenstand, ist der Antrag dahingehend auszulegen, dass die vollständige Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung der Streitsache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht

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Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche – und ihre erneute Geltendmachung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließt ausnahmsweise die Identität eines vorangegangenen Streitgegenstands mit demjenigen eines nachfolgenden Verfahrens die erneute Geltendmachung nicht aus, wenn der Ausgang im Zwangsvollstreckungsverfahren ungewiss ist und eine Verjährung der aufgrund des erneuten Verstoßes geltend zu machenden wettbewerbsrechtlichen Ansprüche droht. Es müssen erhebliche Zweifel bestehen, ob ein

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Bundesarbeitsgericht Erfurt

Verschiedene Anspruchsgrundlagen – einheitlicher Streitgegenstand

Es ist Sache des Klägers, den Streitgegenstand zu bestimmen. Will er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt. Gleiches gilt, wenn der bisherige Klageantrag nicht verändert, aber zusätzlich auf einen weiteren Lebenssachverhalt gestützt wird. Ein Klageantrag, der auf

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Bundesverwaltungsgericht

Notwendige Beiladung – und die Rechtskraftwirkung des Urteils

Die notwendige Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO erweitert die Bindungswirkung des Urteils nur in persönlicher Hinsicht. Sie führt nicht zur Erweiterung des die Rechtskraftwirkung in sachlicher Hinsicht begrenzenden Streitgegenstandes. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden

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Die beabsichtigte befristete Einstellung – und die Erledigung des Zustimmungsersetzungsantrags

Gegenstand des Zustimmungsersetzungsantrags nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist die betriebsverfassungsrechtliche Befugnis des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat, die beabsichtigte personelle Maßnahme auf der Grundlage eines bestimmten Zustimmungsersuchens gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG auch angesichts der vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig als endgültige durchzuführen. Nach dem Ende der befristeten

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Der nicht feststellbare Streitgegenstand

Anträge im Beschlussverfahren sind mangels hinreichender Bestimmtheit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, wenn es ihnen an der erforderlichen Angabe eines bestimmten Klagegrunds fehlt, sodass der Streitgegenstand nicht bestimmt werden kann. Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dort gestellten Antrag und

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Befristungskontrollklage – institutioneller Rechtsmissbrauch und der erweiterte Prüfungsumfang der Arbeitsgerichte

Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen. Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs

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Schadensersazt wegen der übergangenen Erhöhung der Arbeitszeit eines Teilzeitbeschäftigten – und der Streitgegenstand

Die Schadensersatzpflicht des beklagten Landes, die der Kläger aus der Verletzung der Informationspflichten nach § 7 Abs. 2 TzBfG herleitet, ist im Verhältnis zu der Schadensersatzforderung, die der Kläger unter Hinweis auf § 9 TzBfG erhebt, ein eigenständiger Streitgegenstand. Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der

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