OLG Rostock (Ständehaus)

Die Berufung des Streithelfers

Der Streithelfer kann für die Hauptpartei ungeachtet der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 ZPO wirksam Berufung einlegen, solange die Nebenintervention nicht rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist.

Die von einem Streithelfer bis zur (rechtskräftigen) Zurückweisung seines Beitritts (§ 71

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Oberlandesgericht

Das Rechtsmittel der Streithelferin

Berufung und die Revision der dem Rechtsstreit auf Seiten der unterlegenen Prozesspartei gemäß § 74 Abs. 1 ZPO beigetretenen Streithelferin gegen das diese beschwerende landgerichtliche Urteil und gegen das Berufungsurteil sind grundsätzlich zulässig.

Ein Streithelfer kann der Hauptpartei in jeder

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Landgericht Bremen

Das Rechtsmittel des Streitverkündeten

Dem Nebenintervenienten ist es nach § 67 ZPO unbenommen, das einer Hauptpartei zustehende Rechtsmittel oder einen dieser zustehenden Rechtsbehelf einzulegen, auch wenn die Hauptpartei hiervon absieht.

Etwas Anderes gilt nur, wenn die Hauptpartei der Einlegung des Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs widerspricht,

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Landgericht Bremen

Das Vorbringen der Streithelferin

Der Streithelfer kann grundsätzlich alle Prozesshandlungen einschließlich der Behauptungen von Tatsachen mit Wirkung für die von ihm unterstützte Partei vornehmen.

Diese Wirkung bleibt so lange bestehen, als sich nicht zumindest aus dem Gesamtverhalten der unterstützten Partei ergibt, dass sie die

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Landgericht Bremen

Der Streithelfer im Kostenfestsetzungsverfahren

Auch Streithelfer sind im Kostenfestsetzungsverfahren beschwerdeberechtigt.

Zwar ist streitig, ob im Kostenfestsetzungsverfahren eine Streithilfe möglich ist.

Die besseren Gründe sprechen nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts jedoch dafür, dass zumindest ein in dem Rechtsstreit beigetretener Streithelfer für die von ihm unterstützte

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Landgericht Bremen

Kostenerstattung für den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten eines Nebenintervenienten bei der Nichtzulassungsbeschwerde

Auch ein Nebenintervenient kann für den Rat seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, keinen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zur Vertretung gegenüber einer vom Gegner eingelegten und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde zu beauftragen, die Erstattung einer 0, 8 Gebühr nach Ziff.3403 VV RVG beanspruchen.

Dies folgt

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