Grundlage für die Streitwertbemessung ist die Bruttoangebotssumme einschließlich sogenannter „durchlaufender Posten“. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof auf eine Divergenzvorlage des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, die die Streitwertfestsetzung in einem Nachprüfungsbeschwerdeverfahren gemäß §§ 171 ff. GWB betrifft. Dem Verfahren liegt eine Auftragsbekanntmachung zur Vergabe von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr bestehend aus den Losen Ost,
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