Der Gegenstandswert für die Vertretung der Beteiligten in einem Teilungsversteigerungsverfahren bestimmt sich nach § 26 RVG, da auch eine Teilungsversteigerung eine Zwangsversteigerung im Sinne dieser Vorschrift ist.
Nach § 26 Nr. 2 Halbsatz 2 RVG ist hier für jeden der
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