Hartz IV und der Streitwert einer Ehescheidung

Staatliche Transferleistungen sind bei der Bestimmung des Gegenstandswertes in einer Ehesache nicht zu berücksichtigen. Nach § 43 Abs. 1 FamGKG ist in Ehesachen der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen.

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Streitwert bei einem Teilzeitbegehren

Für die Bemessung des Gegenstandswerts bei einem Teilzeitbegehren eines Arbeitnehmers sind wegen der Vergleichbarkeit mit einer so genannten Änderungsschutzklage die Regeln über die Bemessung des Streitwerts bei einer Änderungskündigung heranzuziehen, wonach regelmäßig der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung anzusetzen ist. Gleichzeitig ist dabei allerdings zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen die in

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Rechtsmittelstreitwert bei einer Vollstreckungsgegenklage

Der Wert des Beschwerdegegenstandes eines erstinstanzlich unterlegenen Beklagten einer Vollstreckungsabwehrklage richtet sich danach, inwieweit die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt worden, er durch den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung mithin materiell belastet ist. Insoweit kommt es, wie bei dem Wert der Vollstreckungsabwehrklage, allein darauf an, in welcher nominellen Höhe nach dem erstinstanzlichen

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Auskunftsklage und Berufung

Hat das erstinstanzliche Gericht den Beklagten zur Erteilung einer Auskunft verurteilt und den Streitwert der Auskunftsklage auf mehr als 600 € festgesetzt, so kann das vom unterlegenen Beklagten angerufene Berufungsgericht, wenn das erstinstanzliche Gericht die Berufung nicht zugelassen hat, die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung vorliegen,

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Von der Hilfsaufrechnung zur Hauptaufrechnung

Geht der Beklagte im Laufe des Verfahrens von einer Hilfsaufrechnung zu einer Hauptaufrechnung über, ist der Streitwert nicht nach § 45 Abs. 3 GKG zu erhöhen. Von einer Streitwerterhöhung nach § 45 Abs. 3 GKG ist abzusehen, wenn sich der Beklagte gegen eine Werklohnforderung in erster Linie mit fehlender Abnahme

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Verfahrenswert bei der einstweiligen Anordnung auf Unterhalt

Allein der Umstand, dass im einstweiligen Anordnungsverfahren der „volle“ Unterhalt geltend gemacht wird, rechtfertigt es nicht, den Verfahrenswert in der Höhe des Hauptsacheverfahrenswertes nach § 51 FamGKG festzusetzen. § 41 FamGKG geht davon aus, dass die Verfahrenswerte im Verfahren der einstweiligen Anordnung regelmäßig wegen ihrer geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache

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Streitwert im Zugewinnausgleich

Beim (abgetrennten) Verfahren zum Versorgungsausgleich sind in die Wertberechnung nach § 50 Abs. 1 FamGKG alle verfahrensgegenständlichen Anrechte einzubeziehen und nicht nur die auszugleichenden. Nach § 50 Abs. 1 FamGKG beträgt in Versorgungsausgleichssachen, über die im Scheidungsverbund (auch im Falle einer Abtrennung) entschieden wird, der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10%

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Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens

Ist der Antrag in einem selbstständigen Beweisverfahren darauf gerichtet, Mängel und den damit einhergehenden Mängelbeseitigungsaufwand gutachterlich feststellen zu lassen, sind für die Streitwertfestsetzung alleine die zu erwartenden Kosten der Mängelbeseitigung anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller zur Vorbereitung eines Anhörungstermins in der Hoffnung auf eine gütliche Gesamterledigung Mängelfolgeschäden

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Streitwertbeschwerde zur Streitwerterhöhung

Die Streitwertbeschwerde einer Partei mit dem Ziel der Erhöhung des Streitwertes ist mangels Beschwer regelmäßig unzulässig. Dies gilt nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart auch, wenn sich bei höherer Bewertung einzelner Streitgegenstände die Quote der Kostenentscheidung in dem gleichzeitig mit der Wertfestsetzung verkündeten Urteil zugunsten des Beschwerdeführers verschoben hätte. Die auf

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Streitwert für den Weiterbeschäftigungsantrag

Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungszeitpunkt hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreits ist gemäß § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO zu bewerten. Die nach freiem Ermessen vorzunehmende Bewertung ist regelmäßig angemessen, wenn sie mit einem Monatsgehalt des Klägers vorgenommen wird.

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Bundesfinanzhof (BFH)

Streitwert bei Streit über die Grundstücksart „Betriebsgrundstück“

Wird im Rahmen eines Rechtsstreits über die gesonderte Feststellung des Grundstückswerts für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer darüber gestritten, ob das Grundstück im Erwerbszeitpunkt zu mehr als der Hälfte seines Werts einem Gewerbebetrieb diente und deshalb auch die Grundstücksart „Betriebsgrundstück“ festzustellen ist, ist der Streitwert pauschal, aber gestaffelt wie folgt

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Streitwert eines GmbH-Geschäftsführer-Statusverfahrens

In einem Statusklärungsverfahren (§ 7a SGB IV), ob der Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist oder aber wegen seiner gleichzeitigen Beteiligung als Gesellschafter nicht, richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung war bisher allerdings die Frage nicht einheitlich beantwortet worden, wie dieser Streitwert zu

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AG/LG Düsseldorf

Streitwert bei der Kleingartenräumung

Bei Räumungsklagen nach vorausgegangener Kündigung eines Kleingartenpachtverhältnisses ist der Wert des Beschwerdegegenstandes regelmäßig in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO nach dem auf einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren entfallenden Entgelt für die Gebrauchsüberlassung zu bemessen. Zu diesem Entgelt gehören bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise neben dem eigentlichen Pachtzins auch Gegenleistungen anderer Art,

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Kein Mindeststreitwert bei AdV-Verfahren

Der Streitwert im finanzgerichtlichen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3, 5 FGO ist mit 10% des Betrages anzusetzen, dessen Aussetzung begehrt wird. Der durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz eingeführte Mindeststreitwert von 1.000,- € (§ 52 Abs. 4 GKG) findet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (wie etwa einem

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Mindeststreitwert in der Finanzgerichtsbarkeit

Die Regelung in § 52 Abs. 4 GKG, wonach in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nicht unter 1 000 ? angenommen werden darf (sog. Mindeststreitwert), unterliegt nach einem jetzt veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs grundsätzlich keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

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