Für Auszubildende gilt der gleiche Streitwert wie bei entsprechenden Statusverfahren für Arbeitnehmer: Der Streitwert in Beschlussverfahren, die eine Feststellung gemäß § 78a Abs. 4 Nr. 1 BetrVG betreffen, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem ehemaligen Auszubildenden nicht begründet
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