Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die Streitwertfestsetzung beschwert ist.
Beschwerdeführer sind die Prozessbevollmächtigten des Klägers, wenn sie mit ihrer ausdrücklich „im eigenen Namen“ eingelegten Beschwerde eine Herabsetzung des Streitwertes begehren. Sie machen in einem solchen Fall
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