Nach § 39 Abs. 1 GKG werden die Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren und Rechtszug zusammengerechnet. Die Frage, ob die Zusammenrechnung der Streitgegenstandswerte dabei eine (zumindest vorübergehende) gleichzeitige Anhängigkeit erfordert oder auch bei nacheinander verfolgten Streitgegenständen eine Addition zu erfolgen hat, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die
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