Eine Preisgarantie schließt die Berufung auf gestiegene Beschaffungskosten grundsätzlich aus. Daher ist eine vom Versorger ausgesprochene fristlose Kündigung selbst in einer Energiekrise unwirksam.
So hat aktuell das Oberlandesgericht Hamm in einem Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Hessen die massenhafte Kündigung von Stromlieferverträgen
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