Es handelt sich bei einer irrtümlich zu niedrigen Stromrechnung des Energielieferanten um eine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungswert. Die Zeitspanne von über zwei Jahren zwischen der Rechnung und der Korrekturrechnung liegt noch unterhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, innerhalb derer jeder Schuldner damit
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