Kraftwerk

Eigenbetriebliche Stromentnahme

Für eine Entlastungsberechtigung nach § 9b Abs. 3 StromStG ist es erforderlich, dass der verwendete Strom von dem Unternehmen des produzierenden Gewerbes, das den Antrag gestellt hat, selbst zu eigenbetrieblichen Zwecken entnommen wird. Übt der Betriebsführer auf der Grundlage des mit dem Auftraggeber geschlossenen Betriebsführungsvertrags die tatsächliche Sachherrschaft über die

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Strommasten

Stromsteuerentlastung – und der erforderliche Antrag

Der Antragsteller hat in seinem Entlastungsantrag alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen. Nach § 9b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StromStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 3 StromStG versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder ein Unternehmen der

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Kraftwerk

Stromsteuerentlastung – und die Unternehmensumwandlung

Im Falle der Umwandlung durch Verschmelzung nach § 2 Nr. 1 UmwG kann der übernehmende Rechtsträger als Rechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers für diesen die Entlastung von der Stromsteuer nach § 9b StromStG beantragen. Die Rechtsnachfolge ist im Entlastungsantrag offenzulegen. Der Entlastungsantrag, der vom übernehmenden Rechtsträger ohne Offenlegung der Rechtsnachfolge gestellt

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Stromsteuerentlastung für Abwasserunternehmen

Erfolgt die Einordnung einer mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausübenden Wasser- und Abwassergenossenschaft in die WZ 2003 gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 StromStV nach dem höchsten zuzurechnenden Aufkommen aus Beiträgen, rechnen zu den dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnenden, im Wesentlichen aus Erdbewegungsarbeiten und Wasserbau bestehenden, keine Hilfstätigkeiten

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Der Stromverbrauch in den Transformationsanlagen und Umspannanlagen einer Photovoltaikanlage

Der Verbrauch von Strom in den Transformations- und Umspannanlagen einer Photovoltaikanlage ist nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerfrei. Eine Solarpark-Betreiberin hat für die in ihren Transformations- bzw. Umspannanlagen für die Transformation des Niederspannungs-Wechselstroms auf die für das öffentliche Energieversorgungsnetz erforderliche Mittel- bzw. Hochspannung verbrauchten Strommengen keinen

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Stromsteuer trotz Zahlungsunfähigkeit der Kunden

Aus dem Umstand, dass es sich bei der Stromsteuer um eine auf Abwälzung angelegte Verbrauchsteuer handelt, folgt keine sachliche Unbilligkeit der Stromsteuererhebung in den Fällen, in denen dem als Steuerschuldner in Anspruch genommenen Stromversorger die Realisierung der Kaufpreisforderung infolge der Insolvenz oder des Todes des mit Strom belieferten Endverbrauchers nicht

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Stromsteuerbefreiung für kleine Anlagen

Zum Begriff der Nennleistung einer Stromerzeugungsanlage hat nun im Rahmen eines Rechtsstreits über die Stromsteuerbefreiung für kleine Anlagen der Bundesfinanzhof Stellung genommen: Nach den stromsteuerrechtlichen Vorgaben sind kleine Stromerzeugungsanlagen mit einer Nennleistung bis zu 2 Megawatt von der Stromsteuer befreit, sofern der erzeugte Strom in räumlichem Zusammenhang zu dieser Anlage

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EEG-Stromkostenentlastung im Jahr der Produktionsaufnahme

Stromintensiv produzierende Unternehmen können nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) in der von 2004 bis 2008 geltenden Fassung für das Jahr der Produktionsaufnahme noch keine Entlastung von den Mehrkosten des Stroms aus erneuerbaren Energien beanspruchen. Dies entschied jetzt das Bundesverwaltungsgericht in dem Fall einer Klägerin, die eine

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