Einmalzahlung zum Strukturausgleich – und der „Aufstieg – ohne“ im kirchlichen Dienst

Ein Anspruch auf die Einmalzahlungen nach § 10 ARRÜ-DVO.EKD besteht in den Fällen, in denen die Anlage 3 zum TVÜ-Bund (Strukturausgleichstabelle) in der Spalte „Aufstieg“ das Merkmal „ohne“ ausweist, auch dann, wenn der Mitarbeiter im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ARRÜ-DVO.EKD den Bewährungsaufstieg bereits vollzogen hatte und ein weiterer Bewährungsaufstieg nicht

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Strukturausgleich – und die Höhergruppierung im TV-L

Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf Zahlung des Strukturausgleichs gemäß § 12 Abs. 1 TVÜ-Länder kann durch die vollständige Anrechnung nach § 12 Abs. 5 TVÜ-Länder anlässlich der Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 14 TV-L entfallen. Die Tarifvertragsparteien haben für besondere, typisierte Karriereverläufe einen Strukturausgleich vorgesehen. Sie haben dabei für bestimmte Vergütungsgruppen

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Berechnung des Strukturausgleichs nach dem TVÜ-Länder

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder erhält der aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Beschäftigte in den in Anlage 3 zum TVÜ-Länder aufgeführten Fällen zusätzlich zu seinem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich. Abs. 1 der Vorbemerkung der Anlage 3 zum TVÜ-Länder bestimmt, dass Angestellte, deren Ortszuschlag sich

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„Aufstieg – ohne“ und der Strukturausgleich der Länder

Die neue Entgeltstruktur des TV-L hat für aus dem BAT übergeleitete Angestellte teilweise Einbußen bei der individuellen Entgeltentwicklung im Vergleich zu der Vergütungserwartung bei Fortbestand des BAT zur Folge. Zur Abmilderung dieser sog. Exspektanzverluste haben die Tarifvertragsparteien einen Strukturausgleich vereinbart. Dabei haben sie nicht auf individuelle Einkommensverluste abgestellt, sondern die

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Anspruch auf Strukturausgleich nach Herabgruppierung

Im Vergütungssystem des BAT war bei Ausübung bestimmter Tätigkeiten nach Erfüllung der erforderlichen Bewährungszeit der Aufstieg des Angestellten in eine höhere Vergütungsgruppe vorgesehen (Bewährungsaufstieg). Ebenso konnten Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung zu einem Aufstieg führen (Fallgruppenaufstieg). Die Höhe der Grundvergütung hing von der Vergütungsgruppe und von der erreichten Lebensalterstufe ab. Darüber hinaus

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Strukturausgleich beim Übergang zum TVöD

„Vergütungsgruppe“ im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13.09.2005 (TVÜ-Bund) in Verbindung mit der Anlage 3 zum TVÜ-Bund ist diejenige Vergütungsgruppe, in welche der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Überleitung in den

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