Ein Anspruch auf die Einmalzahlungen nach § 10 ARRÜ-DVO.EKD besteht in den Fällen, in denen die Anlage 3 zum TVÜ-Bund (Strukturausgleichstabelle) in der Spalte „Aufstieg“ das Merkmal „ohne“ ausweist, auch dann, wenn der Mitarbeiter im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ARRÜ-DVO.EKD den Bewährungsaufstieg bereits vollzogen hatte und ein weiterer Bewährungsaufstieg nicht
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