Nach der Wahlordnung der Universität Freiburg ist es hochschulpolitischen Gruppierungen nicht verwehrt, mit mehreren Wahlvorschlägen an der Wahl der Studentischen Mitglieder des Senats teilzunehmen. Hierin liegt kein Verstoß gegen höherrangiges Recht.
Anders als im Kommunalwahlrecht, wo § 13 Satz 3
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